Blumenpracht mitnehmen: Verboten oder erlaubt?

Die Verlockung ist groß, sich die blühende Pracht ins heimische Wohnzimmer zu holen. Doch ist das überhaupt erlaubt?

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Region. Die Natur erwacht allmählich aus dem Winterschlaf und blüht auf. Nun werden sich auch Blumen in Parks und öffentlichen Bereichen bald wieder in voller Blüte zeigen. Da ist die Verlockung groß, sich die blühende Pracht ins heimische Wohnzimmer zu holen. Doch ist das überhaupt erlaubt?



Die Regel besagt: Grundsätzlich verboten, aber in bestimmten Mengen wiederum erlaubt. Bei einigen Arten und in speziellen Schutzgebieten besteht das Verbot jedoch immer. Klingt etwas kompliziert, ist aber eigentlich einfach. Laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) unterscheidet das deutsche Artenschutzrecht zwischen allgemeinem und besonderem Artenschutz. Der allgemeine Artenschutz umfasst sämtliche wildlebende Pflanzenarten sowie künstlich vermehrte oder tote Exemplare wild lebender Arten und stellt einen Mindestschutz dar. Demnach ist die Entnahme von Pflanzen grundsätzlich untersagt.

Die Handstraußregelung


Eine wichtige Ausnahme von diesem Verbot ist jedoch die "Handstraußregelung". Gemäß dieser Regelung darf jeder geringe Mengen wildlebender Pflanzen wie Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige aus der Natur an Stellen, die nicht unter Betretungsverbot stehen, für den persönlichen Bedarf entnehmen.

Doch auch hier gibt es wieder einige Ausnahmen. Denn die Handstraußregelung gilt nur für Pflanzen, die nicht dem besonderen Artenschutz unterliegen. Besonders geschützte Arten wie Arnika, Blaustern, Eisenhut, Krokusse, Küchenschellen, Narzissen, Schachblumen, Schwertlilien, Tulpen, Nelken, Enziane sowie verschiedene Farne und Pilze dürfen keinesfalls entnommen werden.

Es kann auch Diebstahl sein


Anders ist es bei angelegten Anlagen und bewusst gepflanzten Blumen und Pflanzen - wie etwa durch eine Kommune. Wer sich hier selbstbedient, macht sich strafbar, da es sich dabei nicht um Wildblumen handelt, sondern um Anpflanzungen, die einen bestimmten Zweck erfüllen sollen. Sie sollen das Stadtbild verschönern, die Bürger und Besucher erfreuen oder auch Insekten wie Bienen Nahrung bieten. "Die sind natürlich nicht zur Mitnahme freigegeben. Das wäre dann in der Tat Diebstahl oder Sachbeschädigung", macht Wolfenbüttels Stadtsprecher Thorsten Raedlein deutlich. Das würde auch für Blumenzwiebeln oder ähnliche gelten.

Selbiges bestätigt auch die Stadt Braunschweig auf Nachfrage von regionalHeute.de. "Die Blumen verschönern den öffentlichen Raum und werten die Parks weiter auf, im Interesse der Allgemeinheit und der Besucherinnen und Besucher dort. Deshalb dürfen sie auch nicht gepflückt werden, und natürlich auch nicht herausgerissen, ausgebuddelt oder ähnliches. Das wäre Sachbeschädigung und Diebstahl", erklärt Stadtsprecher Adrian Foitzek.

Besser ist es wohl, die Blumen generell an Ort und Stelle zu lassen. So können sich Mensch und Tier an der Blumenpracht erfreuen. Und das ganz sicher auch länger, als in der heimischen Blumenvase.


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