2G-Kontrollen: Nur wenige Beanstandungen bei 150 kontrollierten Betrieben

2G werde insbesondere in der Gastronomie vorbildlich umgesetzt – Es gebe jedoch Mängel bei Kontaktdatenerfassung

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(Symbolbild) | Foto: Anke Donner

Braunschweig. Das Ordnungsamt hat in den vergangenen Tagen mehr als 150 Betriebe in der Innenstadt, aber auch in den Außenbezirken auf die Einhaltung der geltenden Corona-Regelungen kontrolliert. Schwerpunkt waren die Gastronomie, Spielhallen und der Bereich der körpernahen Dienstleistungen, also Friseur-, Kosmetik-, oder Tattoo- und Nagelstudios. Wie die Stadt berichtet, gab es 26 Beanstandungen. Auch Ordnungswidrigkeitsverfahren mussten eingeleitet werden. Mängel habe es vor allem bei der Kontaktdatenerfassung gegeben.


In erster Linie wurde die Einhaltung der geltenden Zugangsbeschränkungen - 3G oder 2G -, die korrekte Erfassung der notwenigen Kontaktdaten und die allgemeinen Hygieneregeln überprüft. In 26 Fällen kam es zu Beanstandungen, insbesondere bei der korrekten Form der Kontaktdatenerfassung und Dokumentation. In Einzelfällen waren die Verstöße so gravierend, dass Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.

2G werde vorbildlich umgesetzt


Die seit dem Mittwoch geltende 2G-Regelung wurde hingegen, laut Stadt vornehmlich in der Gastronomie, zumeist vorbildlich umgesetzt. Viele begrüßten die neuen Regelungen ausdrücklich, die Kontrollen trafen auf eine breite Akzeptanz sowohl von den Gewerbetreibenden wie auch den Gästen. Die Stadt wird vor dem Hintergrund der dynamischen Infektionslage die Kontrollen wieder intensivieren, dies auch wieder stärker gemeinsam mit der Polizei.

Seit dem 17. November gilt in Braunschweig die sogenannte 2G-Regel für Besucherinnen und Besucher der Gastronomie, von Museen, Theatern, Kinos, anderen Kultureinrichtungen, Spielhallen und Sporteinrichtungen in geschlossenen Räumen. Das heißt: Zutritt hat nur, wer über Impf- oder Genesenennachweis verfügt. Ausnahmen gelten nur für Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht oder noch nicht geimpft werden konnten. Für letztere ist ein aktueller negativer Test vorzulegen.


Nachweis muss aktiv eingefordert werden


Die Verantwortlichen des jeweiligen Betriebs sind verpflichtet, den Nachweis aktiv einzufordern und zu überprüfen, dazu gehört auch der Abgleich mit einem Lichtbildausweis. Kann kein korrekter Nachweis vorgelegt werden, muss der Zutritt verweigert werden. Diese Beschränkung gilt nicht für den Außer-Haus-Verkauf und den Lieferservice. Auch die Mitarbeitenden in den Betrieben sind von dieser 2G-Regel nicht betroffen, hier reichen weiter die regelmäßigen Tests im Rahmen des betrieblichen Konzepts nach der bisherigen Regelung aus.


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