Änderung des Infektionsschutzgesetzes: Hat der Inzidenzwert ausgedient?

Der Bundestag hat neue Indikatoren zur Beurteilung der Infektionslage beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

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Neuer zentraler Wert soll die Zahl der Menschen sein, die wegen Covid-19 im Krankenhaus behandelt werden müssen. Symbolbild
Neuer zentraler Wert soll die Zahl der Menschen sein, die wegen Covid-19 im Krankenhaus behandelt werden müssen. Symbolbild | Foto: Anke Donner

Berlin. Der Deutsche Bundestag hat am gestrigen Dienstag einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes mehrheitlich zugestimmt. Diese sieht vor, neue Indikatoren zur Beurteilung der Infektionslage heran zu ziehen. Zentraler Wert soll dann die Zahl der Menschen sein, die wegen Covid-19 im Krankenhaus behandelt werden müssen. Das teilt die Bundesregierung auf ihrer Internetseite mit. Der Bundesrat muss der Änderung noch zustimmen.


Mit zunehmender Durchimpfung der Bevölkerung ändere sich die Aussagekraft der Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen, so die Bundesregierung. Künftig werde daher wesentlicher Indikator für die Entscheidung über Schutzmaßnahmen, die die Länder gemäß des Infektionsschutzgesetzes treffen können, vor allem die Hospitalisierungs-Inzidenz sein. Die Hospitalisierungs-Inzidenz gibt die Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen stationär zur Behandlung aufgenommenen Covid-19-Patienten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner wieder. Weitere Indikatoren zur Bewertung der Infektionslage seien die nach Alter differenzierte Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen Covid-19 geimpften Personen.

Hat die 50er Grenze in Niedersachsen Bestand?


Stimmt der Bundesrat zu, obliegt die Umsetzung der Gesetzesänderung den Ländern. In Niedersachsen werden für das geänderte Stufenmodell bereits Hospitalisierungs-Inzidenz und die Intensiv-Betten-Auslastung herangezogen. Ob die Sonderregel bei Überschreiten einer Inzidenz von 50 Bestand haben wird, muss sich zeigen. In der Vergangenheit war für die Gerichte bei Klagen gegen die Corona-Verordnung das Bundesinfektionsschutzgesetz ein zentraler Faktor. So wurde das Betriebsverbot von Diskos ab einer Inzidenz von 10 gekippt, weil diese Grenze nicht im genannten Gesetz vorkommt (regionalHeute.de berichtet).


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