Braunschweig. Für Betreiber von Einzelhandelsunternehmen kann es zum Problem werden, wenn der eigene Parkplatz, statt von Kunden, von Dauerparkern oder anderen Personen ohne Kaufinteresse belegt wird. Am RingCenter müssen solche Falschparker jetzt mit Geldbußen rechnen.
Wer auf dem Parkplatz parkt und keine Parkscheibe hinter das Fenster legt oder die erlaubte Parkzeit von zwei Stunden überzieht, muss mit einer Vertragsstrafe von 19,90 Euro rechnen. Doch ist so etwas auf einem privaten Parkplatz überhaupt erlaubt?
Ein Vertrag kommt allein durchs Parken zustande
"Ein Vertrag kann durch die schlichte Nutzung eines Parkplatzes zustande kommen. Indem der Kunde auf dem Parkplatz parkt, erklärt er sich schlüssig mit den Nutzungsbedingungen einverstanden", erläutert Mona M. Semmler von der Beratungsstelle Braunschweig der Verbraucherzentrale Niedersachsen auf Anfrage von regionalHeute.de. "Das Angebot des Unternehmens wird in diesem Fall durch eine sogenannte konkludente Willenserklärung des Verbrauchers angenommen. Ein Vertrag kommt also auch dann zustande, wenn der Verbraucher nicht wie etwa in Parkhäusern ein Ticket zieht", so Semmler weiter.
Für das Zustandekommen des Vertrages müssen allerdings einige Bedingungen erfüllt sein. Kann der Parkplatz-Besitzer einen Vertragsschluss nicht nachweisen, bestehe auch kein Recht, Vertragsstrafen vom Fahrzeughalter zu verlangen (LG Rostock, Urteil vom 11.04.2008, Az.: 1 S 54/07), verdeutlicht die Juristin.
Schilder müssen eindeutig sein
"Voraussetzung für die Geltung der Nutzungsregelungen ist, dass sie für die Parkenden hinsichtlich der Größe, der farblichen Gestaltung und des Aufstellungsortes deutlich erkennbar sind", so Semmler weiter. Die Wirksamkeit der jeweiligen Regelung richte sich nach dem BGB. Sie müsse insbesondere hinreichend bestimmt sein, damit der Nutzer auch genau weiß, wie er sich verhalten muss.
Nur "angemessene" Vertragsstrafen müssen bezahlt werden
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der Vertragsstrafe angemessen sein muss. Laut Juliane Meinecke von der Stadt Braunschweig koste das Parken auf einem Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum ohne eine vorgeschriebene Parkscheibe bundeseinheitlich bis zu 29 Minuten 10 Euro, ab 30 Minuten 15 Euro, länger als eine Stunde 20 Euro, länger als zwei Stunden 25 Euro und länger als 3 Stunden 30 Euro. Demnach sei gegen die am RingCenter erhobene Strafe in Höhe von knapp 20 Euro wohl grundsätzlich nichts einzuwenden, so die Einschätzung von Mona Semmler. Es gebe sogar Urteile, die eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 Euro als angemessen ansehen würden.
Der im RingCenter ansässige Discounter hat nach Auskunft gegenüber regionalHeute.de nichts mit der Bewirtschaftung des Parkplatzes durch ein externes Unternehmen zu tun.Hierfür ist der Besitzer der Immobilie, die VOW Real Estate AG, verantwortlich. VorstandsvorsitzenderDietmar Bosse erklärt:
"Der Parkplatz wurde lange Zeit von Unberechtigten genutzt (z.B. Bahnreisenden/Pendler). Dadurch sind Einstellplätze für Besucher des EKZ Ring Center blockiert worden. Es war deshalb notwendig, eine Lösung zu finden, die für die Besucher des EKZ bequem und kostenneutral ist, aber den gewünschten Erfolg erzielt. Vor diesem Hintergrund habe ich die Firma fair parken beauftragt. Seit dem finden Kunden des EKZ genügend Parkraum vor. Durch Hinweisschilder werden die Nutzungsregelungen bekannt gegeben. Das Auslegen von Parkscheiben im Fahrzeug ist jedem Nutzer öffentlichen Parkraums bekannt. Die festgelegte kostenfreie Parkzeit von zweiStunden ist ausreichend, um Einkäufe im EKZ zu tätigen. Sollten Besucher mehr Zeit benötigen, müssten sie die Parkscheibe neu einstellen oder von vornherein im angrenzenden Parkhaus parken. Wer sich an die von mir festgelegten Regeln hält, wird keine Probleme bei der Nutzung meines Grundstückes bekommen."
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