Braunschweig. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat eines ihrer Ermittlungsverfahren im Kontext des sogenannten „VW-Skandals“ eingestellt. Dabei handelt es sich um das gegen sechs Beschuldigte geführte ‚CO2-Verfahren’. Es bestand der Verdacht, dass bei einer Vielzahl von Fahrzeugmodellen der Marke Volkswagen die im Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch stehenden Kohlendioxidemissionen im Testbetrieb bewusst manipuliert und daraus resultierend in den Typgenehmigungen der Kraftfahrzeuge unzutreffend deutlich zu niedrig angegeben worden sein könnten. Dieser Anfangsverdacht hat sich im Laufe der umfangreichen mehrjährigen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde jedoch nicht mit der für eine Anklage erforderlichen hinreichenden Sicherheit nachweisen lassen. Dies berichtet die Staatsanwaltschaft Braunschweig in einer Pressemitteilung.
Straftatbestände nicht erfüllt
Bei einer bewussten Manipulation der Fahrzeuge vor oder während der Typprüfung und einer darauf aufbauenden unrechtmäßigen Typgenehmigung wären die Straftatbestände des Betruges, der Steuerhinterziehung, der strafbaren Werbung, der Luftverunreinigung sowie der mittelbaren Falschbeurkundung in Betracht gekommen.
Zur Überprüfung dieser Tatbestände sind Gutachten ausgewertet und selbst eingeholt sowie umfangreiche Datenbestände der VW-AG mit Nachmessungen sowie Untersuchungen des Kraftfahrtbundesamtes abgeglichen worden. Einbezogen wurden auch Erkenntnisse aus den weiteren die Volkswagen AG betreffenden Ermittlungsverfahren.
Dabei ist deutlich geworden, dass VW die für die Emissionen und den Verbrauch der Fahrzeuge gegebenen Spielräume des früheren, bis zum 1. September 2017 geltenden Regelwerkes ebenso wie die Spannbreiten von noch zulässigen Toleranzbereichen für sich genutzt hat. Konkreten Fahrzeugzulassungen zuzuordnende bewusst rechtswidrige Manipulationen haben sich aber weder nach Art noch nach Umfang der Auswirkung belegen lassen – und nur ein solches Verhalten könnte strafrechtlich verfolgt werden.
"Keine unlautere Werbung"
Der Betrugstatbestand war damit ebenso wenig erfüllt wie der Straftatbestand der unerlaubten Werbung. Für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung sowie einer mittelbaren Falschbeurkundung durch Eintragung einer unzutreffenden CO2-Emission fehlt es an einer hinreichend beweisbaren bewussten Überschreitung der seinerzeit vorgegebenen gesetzlichen Toleranzen.
Der Tatbestand der Luftverschmutzung schließlich ist bereits aus Rechtsgründen nicht erfüllt, da Kohlendioxid trotz seiner bekannt umweltschädlichen Wirkungen kein Schadstoff im Sinne der anzuwendenden Strafvorschrift des Pragraphen 325 Strafgesetzbuch ist.
Es wird ergänzend angemerkt, dass die insoweit erfolgte Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen das Bestehen etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Differenzen in Verbrauch und CO2-Ausstoß nicht berührt. Ob solche Ansprüche bestehen, ist in zivilrechtlichen Klageverfahren zwischen den Beteiligten zu klären.
Schließlich wird um Verständnis gebeten, dass weitere Einzelheiten zu den Ermittlungsergebnissen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes Beteiligter und der Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens nicht mitgeteilt werden können.
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