Bordellartige Betriebe sollen in weiten Teilen des Stadtgebiets unzulässig werden

Die neue Sperrgebietsverordnung definiert lediglich fünf Toleranzzonen.

Über die Einrichtung eines Bordellartigen Betriebs in der Berliner Straße wurde immer wieder Protest erhoben. Archivbild.
Über die Einrichtung eines Bordellartigen Betriebs in der Berliner Straße wurde immer wieder Protest erhoben. Archivbild. | Foto: Alexander Dontscheff

Braunschweig. Bordelle oder bordellartige Betriebe sollen in Braunschweig künftig außer in der Bruchstraße nur in fünf ausgewiesenen Toleranzzonen zulässig sein. Das sieht der Entwurf einer neuen "Verordnung über das Verbot der Prostitution im Teilgebiet Braunschweig des Bezirks der Polizeidirektion Braunschweig (Sperrbezirksverordnung)" vor. Polizeipräsident Michael Pientka und Ordnungsdezernent Dr. Thorsten Kornblum stellten den von der Polizeidirektion Braunschweig mit fachlicher Unterstützung der Stadtverwaltung erarbeiteten Entwurf am heutigen Freitag vor, wie aus einer gemeinsamen Pressemitteilung von Polizei und Stadt hervorgeht.


Danach solle es in Braunschweig künftig nur noch in fünf sogenannten "Toleranzzonen" möglich sein, Bordelle beziehungsweise bordellähnliche Betriebe zu betreiben. Dies seien die Bereiche "Hansestraße-West", "Hafen", "Hansestraße-Ost", "Friedrich-Seele-Straße-West", Friedrich-Seele-Straße-Ost". Dazu komme der Bereich "Bruchstraße".

"Die aktuelle Sperrbezirksverordnung atmet den Zeitgeist der 1970er Jahre", so Polizeipräsident Michael Pientka. "Sie verbietet im Stadtgebiet vornehmlich die Straßenprostitution. Daher war es erforderlich und aufgrund der aktuellen Diskussion rund um die Errichtung eines bordellartigen Betriebes in Gliesmarode richtig, sich grundlegend mit der komplexen Sach- und Rechtslage auseinander zu setzen. In der Erarbeitung des jetzt vorliegenden Entwurfs haben wir die Emotionalität und Betroffenheit der Bürgerinnen und Bürger aufgenommen, dennoch keinen Einzelfall geregelt, sondern das Ganze in den Blick genommen. Wir haben die Rechtslage und die Rechtsentwicklung gewürdigt, das polizeiliche Lagebild und etwaige Gefahrenprognosen einbezogen, umfassende Informationen zur Siedlungsstruktur und das Datenmaterial der Stadt bewertet sowie die historischen Bedingungen der Prostitution wie in der Bruchstraße berücksichtigt."

Pientka weiter: "Auf dieser Basis haben wir gemeinsam mit der Stadt Braunschweig Kriterien entwickelt und statt Verbotszonen nunmehr Toleranzzonen identifiziert und nach mehreren Begehungen vor Ort ausgewiesen. So ist es uns gelungen, innerhalb weniger Monate einen ausgewogenen und zeitgemäßen Verordnungsentwurf vorzulegen. Für die sehr konstruktive Zusammenarbeit der verschiedenen Fachbereiche der Stadt Braunschweig mit meiner Rechtsabteilung unter Leitung von Herrn Flöthmann danke ich an dieser Stelle ganz ausdrücklich."

Bordell an Berliner Straße wäre nicht mehr zulässig


Ordnungsdezernent Dr. Thorsten Kornblum sagte, die Stadt Braunschweig begrüße nachdrücklich die Absicht der Polizeidirektion Braunschweig, mit einer neuen Sperrbezirksverordnung für große Teile des Stadtgebietes die Ausübung der Prostitution zu verbieten. "Der Entwurf der neuen Verordnung ist inhaltlich und aus rechtlicher Sicht überzeugend. Die im letzten Jahr begonnene breite öffentliche Diskussion um die Ansiedlung eines bordellartigen Betriebs an der Berliner Straße hat deutlich erkennen lassen, dass die ungeregelte Verbreitung insbesondere von größeren Prostitutionsstätten in weiten Teilen der Bevölkerung nicht vermittelbar ist, vor allem, wenn im näheren Umfeld Bildungs- oder sonstige soziale Einrichtungen zu finden sind oder Wohngebiete unmittelbar angrenzen." Der an der Berliner Straße geplante bordellartige Betrieb wäre nach der neuen Sperrgebietsverordnung nicht mehr zulässig.

Für die auf Bitte der Verwaltung im letzten Jahr begonnene umfangreiche Betrachtung des Stadtgebietes im Hinblick auf die Regelungen der Sperrbezirksverordnung war erhebliche Detailarbeit erforderlich. Es galt festzustellen, in welchen konkreten Gebieten der Stadt ein hoher Wohnanteil vorherrscht, welche schützenswerten Einrichtungen sich wo im Stadtgebiet befinden und wo vorwiegend gewerbliche und industrielle Tätigkeit stattfindet. Hier habe die Stadtverwaltung, insbesondere die Bereiche Stadtplanung und Bauordnung, durch die Erstellung von Karten mit den Baugebietsabgrenzungen für das gesamte Stadtgebiet sowie den Standorten von Schulen, Kitas und sonstigen sozialen Einrichtungen die Grundlagenarbeit umfassend unterstützt.

Toleranzzonen im Gewerbe- und Industriegebiet


Die fünf identifizierten Toleranzzonen würden allesamt großflächige Gewerbe- und Industriegebiete im Stadtgebiet umfassen, und zwar drei Gebiete im Bereich Hansestraße, Kanal, Hafen und zwei Gebiete zwischen Friedrich-Seele-Straße und Bahntrasse. Bisher würden sich in diesen Gebieten nach den Erkenntnissen der Verwaltung keine Prostitutionsstätten befinden. Eine Konzentration sei also auf absehbare Zeit dort nicht zu erwarten. Mit der beabsichtigten Neufassung solle die bisherige Sperrbezirksverordnung für das Gebiet der Stadt Braunschweig aus dem Jahre 2005 auf breitere Füße gestellt werden. Sie sehe derzeit lediglich das Verbot der Straßenprostitution in einem eng begrenzten Teilgebiet im Innenstadtbereich vor.

Tritt die neue Sperrbezirksverordnung in Kraft, wäre im Stadtgebiet Braunschweig die Straßenprostitution vollständig verboten und die Prostitution in Bordellen beziehungsweise bordellartigen Betrieben zukünftig grundsätzlich nur in einer der fünf ausgewiesenen Toleranzzonen zulässig. Die Prostitutionsstätten in der Bruchstraße wären von den Verboten der Verordnung ausgenommen. Dies sei nach Auffassung von Polizeidirektion und Stadtverwaltung richtig, weil die Etablissements in der abgesperrten Bruchstraße schon lange bestünden und keine neuen Nutzungskonflikte in der Umgebung zu erwarten seien. Damit sei auch die Möglichkeit für sinnvolle Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an der vorhandenen Gebäudesubstanz in der Bruchstraße gegeben, um die Situation der Sexarbeiterinnen vor Ort zu verbessern.

Auch die bisher erlaubten Prostitutionsstätten (insbesondere in Wohnungen) dürften im Rahmen der rechtlichen Vorgaben weiter betrieben werden. Diese Prostitutionsstätten hätten weder nach den Erkenntnissen der Polizei noch der Ordnungsverwaltung der Stadt in den letzten Jahren nennenswerte Beschwerden oder Konflikte hervorgerufen, weil sie in der Regel nicht nach außen erkennbar sind. Im Übrigen werde so auch dem Risiko einer möglichen Verdrängung in die neuen Toleranzzonen vorgebeugt.

Die Kriterien der Sperrgebietsverordnung


Bei der Bestimmung der für ein Verbot der Prostitutionsausübung in Betracht kommenden Teile einer Kommune verlange die höchstrichterliche Rechtsprechung die Würdigung von zwei allgemeinen Aspekten: Die Eigenart des betroffenen Gebietes müsse durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität gekennzeichnet sein, zum Beispiel als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen. Daneben müsse eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und "milieubedingte Unruhe" befürchten lassen, wie etwa das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passanten und Anwohnern, insbesondere Frauen und Kindern. Erforderlich, aber auch ausreichend sei eine Prognose, dass die Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen hervorrufe.

Zur Methodik


Es sei rechtlich nicht zulässig, pauschal im gesamten Stadtgebiet einer Großstadt wie Braunschweig ausnahmslos die Prostitution in Bordellen beziehungsweise bordellartigen Betrieben zu verbieten. Zur Ausweisung von Sperrgebieten gebe es zwei Möglichkeiten. Entweder könnten im Stadtgebiet konkret abgegrenzte Teilgebiete ("Verbotszonen") festlegt werden, in denen insbesondere die Prostitution in Bordellen beziehungsweise bordellartigen Betrieben verboten ist. Oder es werden "Toleranzzonen" ausgewiesen, in denen auf der Basis der genannten Kriterien ein Verbot der Prostitution aus rechtlicher Sicht nicht in Betracht komme.

Die Polizeidirektion habe sich für das Modell der "Toleranzzonen" entschieden. In sehr heterogenen Stadtgebilden wie Braunschweig sei dieses Modell von Vorteil, weil anhand eines transparenten Kriterienkatalogs vorgegeben werde, in welchen Gebieten aus ordnungsrechtlicher beziehungsweise polizeilicher Sicht die Prostitutionsausübung nicht verboten werden könne. Bei der Festlegung des Kriterienkataloges berücksichtigte sie neben den Erkenntnissen der Kriminalpolizei auch die fachlichen Hinweise der beteiligten städtischen Fachbereiche. Diese hatten insbesondere zum Gegenstand, dass nicht nur der jeweilige Standort einer schutzbedürftigen Einrichtung wie Schulen, Kitas, Jugendzentren, Krankenhäuser etc. in den Blick zu nehmen sei, sondern auch der übliche Bewegungsradius der Nutzerinnen und Nutzer um die Einrichtung angemessen beachtet werden müsse. So habe die Polizeidirektion zum Beispiel für eine Schule einen Umkreis von 500 Metern zugrunde gelegt, für eine Kita 200 Meter etc. Ein weiteres Kriterium bei der Prüfung der Toleranzzonen sei gewesen, dass diese nicht unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzen, um die Beeinträchtigungen "milieubedingter Unruhe" für die Wohnbevölkerung von vornherein auf ein Minimum zu reduzieren.

So geht es weiter


Die von der Ausweisung der Toleranzzonen betroffenen Stadtbezirksräte 221 (Weststadt) und 322 (Veltenhof-Rühme) werden angehört, die beiden Bezirksbürgermeister könnten – da die Gremien aufgrund der Corona-Pandemie nicht tagen – bis Ende April eine Stellungnahme abgeben. Die Polizeidirektion habe die Stadt im Rahmen einer formalen Anhörung um eine Stellungnahme gebeten. Über diese Stellungnahme der Stadt zum Entwurf der Sperrbezirksverordnung der Polizeidirektion entscheide abschließend der Rat am 11. Mai 2021.


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