Corona-Krise: Länder und Bundesregierung einigen sich auf Kontaktverbot

Künftig dürfen sich nicht mehr als zwei Personen öffentlich versammeln. Auch Frisöre sollen schließen.

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(Symbolbild) | Foto: Marvin König

Berlin. Am heutigen Sonntag haben sich die Bundesregierung und die Landesregierungen auf weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirusses geeinigt. Demnach soll es zwar keine Ausgangssperre, dafür eine Art Kontaktverbot geben. Das teilte Bundeskanzlerin Angela Merkel in einer bundesweit live übertragenen Pressekonferenz mit.


Demnach dürfen ab dem morgigen Montag nur zwei Personen gleichzeitig in der Öffentlichkeit unterwegs sein. Ausnahmen gelten für Personen, die im gleichen Haushalt wohnen. Allgemein müsse auf der Arbeit und in den Läden ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die Kanzlerin mahnte zudem, dass Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen sowie im privaten Rahmen zu unterlassen seien.

Weitere Läden müssen schließen


Es wurde außerdem bekannt gegeben, dass Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege ab morgen zumachen müssen. Davon betroffen seien etwa Friseure, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und Massagesalons. Nur medizinisch Notwendiges bleibe erlaubt.

Die Geltungsdauer der Maßnahmen betrage zunächst zwei Wochen. Ob das Land Niedersachsen darüber hinaus noch weitere Maßnahmen verfügt, ist noch nicht bekannt. Weitere Gesetze. etwa zum Maßnahmepaket der Wirtschaftsförderung wurden angekündigt. Einzelheiten gibt es aber erst morgen.

Hier die Punkte, auf die sich die Regierungen geeinigt haben im Wortlaut:


Bund und Länder verständigen sich auf eine Erweiterung der am 12.März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte:
I. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den
Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen
sanktioniert werden.
VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die
Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure,
Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
IX. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.


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