Braunschweig. Für den morgigen Samstag sind in Braunschweig gleich vier Kundgebungen auf dem Bahnhofsvorplatz angemeldet. Unter anderem haben das Bündnis gegen Rechts und die Partei Die Rechte Versammlungen angekündigt. In den sozialen Netzwerken brach darüber eine Diskussion aus und es wurde die Frage laut, warum man in der derzeitigen Situation überhaupt Kundgebungen zulässt.
Unsere Online-Tageszeitung berichtete am heutigen Freitagmorgen über die Kundgebungen, die am Samstag ab 14 Uhr auf dem Bahnhofsvorplatz stattfinden sollen. Und auch wenn die Stadtverwaltung versicherte, dass Auflagen unter anderem zum Infektionsschutz gemacht worden, herrscht bei einigen regionalHeute.de-Lesern Unverständnis darüber. Zum einen darüber, dass vier Kundgebungen von Organisationen gegensätzlicher politischer und gesellschaftlicher Auffassung - stattfinden und andererseits darüber, dass sie überhaupt in der derzeitigen Situation gestattet werden.
Völliges Unverständnis meinerseits. Alles wird eingeschränkt, bis in den Privatbereich, aber Demos werden gestattet. Jetzt wird es unglaubwürdig!
regionalHeute.de hat die Diskussion zum Anlass genommen und bei der Stadt Braunschweig als Versammlungsbehörde nachgefragt, wie diese die Zulassung der Versammlungen begründet und ob die Stadtverwaltung nicht die Gefahr sieht, einen Hotspot in Bezug auf Unruhen und Infektionen zu provozieren. Weiter wollten wir wissen, ob man seitens der Stadt nicht befürchte, dass mutwillig gegen die geltenden Bestimmungen verstoßen werde. Immerhin lassen einige Kundgebungen aufgrund ihres Mottos „Schluss mit der Seuchenhysterie“ oder "Gegen den Corona Wahnsinn", darauf schließen, dass sie von "Corona-Gegnern" abgehalten werden.
"Als Versammlungsbehörde begegnet die Stadt Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Abwägung mit dem im Grundgesetz verankerten Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Deshalb werden für die Versammlungen entsprechende Auflagen gemacht. So hat die Versammlungsbehörde vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens unter anderem das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Einhaltung eines Mindestabstands angeordnet", heißt es aus der Pressestelle der Stadtverwaltung kurz und knapp.
Man darf sich nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person treffen, aber bei sowas geht es plötzlich wieder mit vielen Personen. Erklär mir einer diese Logik. Und nein, ich bin nicht gegen die Beschränkungen auf Grund von Corona. Ich verstehe nur dieses einmal Hüh, einmal Hott nicht.
Zu der Frage, wie die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert wird und was bei Verstößen gegen die Bestimmungen passiert, teilte die Stadtverwaltung mit, dass sich Stadt und Polizei im Vorfeld abgestimmt hätten. Die Polizei werde nach dem Versammlungsbeginn für die Einhaltung der Auflagen zuständig sein.
Das Recht auf Versammlung
Man mag davon halten, was man will. Aber: Das Recht auf Versammlung ist fest in unserem Grundgesetzt verankert. Und auch eine Pandemie kann dieses Gesetz nicht ohne Weiteres außer Kraft setzen. Laut Artikel 8 des Grundgesetzes haben "alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Grundrecht ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen" und "für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht nach durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden."
Wie genau dies geschehen muss, regelt das Niedersächsische Versammlungsgesetz. Darin heißt es: "Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist." Dies war für die Stadt Braunschweig hier offenbar nicht der Fall. Man habe Auflagen erteilt, wie es in der Niedersächsischen Corona-Verordnung gefordert wird.
Darin heißt es:
Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Versammlung unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes hat durch geeignete Maßnahmen den Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 sicherzustellen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV2 die Versammlung auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes beschränken.
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