Braunschweig. Die Auflagen, die die Stadt Braunschweig für die am Sonntag auf dem Löwenwall von Rechtsextremen geplante Demonstration erteilt hat, seien weit überwiegend rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts soeben in einem Eilverfahren entschieden, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht. Gemäß des Gerichtsbeschlusses sei es durchaus rechtmäßig, Auflagen für eine durch das Versammlungsrecht legitimierte Demonstration aufzuerlegen. Gesetzt den Fall, dass durch die Versammlung eine einschüchternde und aggressive Wirkung erzielt werde. Da die Demonstranten planten am 15. November in der Abenddämmerung und auch in der Dunkelheit 100 Fackeln unmittelbar am Obelisken am Löwenwall anzünden und schwarz-weiß-rote Fahnen schwenken wollten, sei diese Bedingung durchaus erfüllt, urteilte das Verwaltungsgericht Braunschweig. Eine solche Versammlung erinnere an "einen nationalsozialistischen Aufmarsch" und dürfe daher an die südliche Ecke des Löwenwalls verlegt werden.
Die Richter heben in ihrer Entscheidung hervor: Trotz des grundsätzlich hohen Rangs der durch das Grundgesetz geschützten Versammlungsfreiheit dürfe eine Versammlung durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn sie ein die Bürger einschüchterndes, provozierendes und aggressives Erscheinungsbild erzeugt. Daher sei es rechtmäßig zu verhindern, dass am 15. November in der Abenddämmerung und nach Einbruch der Dunkelheit unmittelbar am Obelisken auf dem Löwenwall rechtsextreme Demonstranten unter Verwendung von 100 Fackeln, schwarz-weiß-roten Fahnen, einem Transparent und einem Schallverstärker eine Veranstaltung durchführen, die ein militantes Gepräge gehabt und wie ein nationalsozialistischer Aufmarsch gewirkt hätte. Insbesondere dürfe die Stadt die Veranstaltung daher auch in den südlichen Bereich des Löwenwalls verlegen.
Die Teilnehmer der Veranstaltung, so das Gericht weiter, hätten keinen Anspruch auf das uneingeschränkte Mitführen von Flaggen. Allerdings dürfe das Mitführen der Reichs- und der Reichskriegsflagge nach derzeitiger Rechtslage nicht vollständig untersagt werden: Ein gesetzliches Verbot bestehe gegenwärtig nicht. Der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 1. Oktober habe keine Gesetzeskraft, es handele sich nur um eine verwaltungsinterne Handlungsanweisung, die für die Bürgerinnen und Bürger nicht verbindlich sei. Jedoch müsse die Anzahl der Flaggen auf der Veranstaltung begrenzt werden. Das Gericht hat dazu verfügt, dass nur eine Flagge für je 10 Veranstaltungsteilnehmer gezeigt werden darf, wegen der zugelassenen Teilnehmerzahl von maximal 50 Personen also höchstens 5 Flaggen.
Gegen die Entscheidung der Kammer steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.
mehr News aus Braunschweig