Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Ab August drohen Tätigkeitsverbote

Der Stadt sind 604 Meldungen zu Verstößen gegen die Impfpflicht bekannt. 145 Beschäftigte hätten sich inzwischen impfen lassen.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Rudolf Karliczek

Braunschweig. In der Ratssitzung im Mai teilte die Verwaltung auf Anfrage von Ratsfrau Andrea Hillner (Die Basis) mit, dass in Sachen einrichtungsbezogene Impfpflicht 521 Personen gemeldet wurden, die keinen ausreichenden Impfschutz (oder eine Befreiung davon) nachweisen konnten. Zu diesem Zeitpunkt seien als Konsequenz Zwangsgelder angedroht worden. regionalHeute.de fragte nun nach, wie sich die Lage in den letzten beiden Monaten entwickelt hat.



Von der Impfpflicht sind nicht nur Personen in Gesundheits- und Pflegeberufen betroffen, sondern sämtliche Beschäftigte in den unter die Impfpflicht fallenden Einrichtungen und Unternehmen, so beispielsweise auch Verwaltungskräfte, Reinigungskräfte oder Köche. Wie die Stadt nun auf unsere Anfrage mitteilt, lägen inzwischen 604 Meldungen zu Verstößen gegen die Impfpflicht vor. Diese Zahl sei aber nicht exakt gleichbedeutend mit der Zahl der gemeldeten Personen, da einige Beschäftigte aufgrund von auslaufenden Genesenennachweisen mehrfach zu melden gewesen seien, betont Stadtsprecher Rainer Keunecke.

Sanktionen zeigen Wirkung


Offenbar haben die angedrohten Sanktionen Wirkung gezeigt. "Es haben sich bisher 145 Beschäftigte impfen lassen", teilt Keunecke mit. Inwieweit diese bereits den vollständigen Impfschutz haben - was vermutlich in der Kürze der Zeit gar nicht in allen Fällen möglich sein dürfte - ist nicht bekannt.

Doch wie sieht es nun mit der Umsetzung der Sanktionen aus? "Es wurden noch keine Geldstrafen verhängt", heißt es aus dem Rathaus. Ob und wann dies geplant sei, darüber gibt es keine Informationen.

Ermessensabwägung nötig


Dafür könnten andere Maßnahmen drohen: "Voraussichtlich wird Anfang August damit begonnen, Betretungs- und Tätigkeitsverbote zu verhängen", kündigt Rainer Keunecke an. Beschäftigte, die keinen der in Paragraph 20a des Bundesinfektionsschutzgesetzes genannten Nachweise vorgelegt haben, sowie deren Einrichtungs- und Unternehmensleitungen würden zu einem beabsichtigten Verbot angehört. "Ob es im Anschluss zur Verhängung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots kommt, ist das Ergebnis einer Ermessensabwägung", so der Stadtsprecher. Zu berücksichtigende Kriterien seien dabei unter anderem auch die Gefährdung der Versorgungssicherheit, begonnene Impfserien oder die Möglichkeit eines patientenfernen Einsatzes.


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