Fall des Monats: Vorsicht beim Möbelkauf


Symbolfoto: pixabay
Symbolfoto: pixabay | Foto: pixabay

Region. Beim Möbelkauf kann einiges schiefgehen – das zeigt der Fall des Monats November der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Kunden hatten einen Ledersessel in der falschen Farbe erhalten, doch das Möbelhaus verweigerte die Rücknahme. Begründung: Leder sei ein Naturprodukt und könne in Farbe und Struktur variieren. In diesem Fall von einem hellen Cognacton zu Dunkelbraun. Dies berichtet die Verbraucherzentrale Niedersachsen.


Was ist passiert?


Ein Ehepaar aus der Region Celle hatte im April 2019 in der Ausstellung des Möbelhauses „XXXLutz dodenhof“ einen Cognacfarbenen Ledersessel entdeckt, der perfekt zur vorhandenen Einrichtung passte. Da das Ausstellungsstück bereits verkauft war, bestellten sie den Sessel mit Hocker zum Preis von 1.598 Euro und zahlten 850 Euro an. Die Lieferung erfolgte Mitte Juni – jedoch in der falschen Farbe. Ein Foto, das die Kundin in der Möbelausstellung gemacht hatte, zeigte den Unterschied: Dunkelbraun statt Cognac-Braun. Obwohl sie Annahme und Bezahlung verweigerten, verblieben die Möbelstücke bei dem Ehepaar, die falsche Farbe wurde auf dem Lieferschein vermerkt.
Die Kunden forderten das Möbelhaus auf, die Ware auszutauschen und legten die Fotos bei. Doch „XXXLutz dodenhof“ lehnte ab: Der Sessel sei korrekt geliefert worden – Leder könne in Farbe und Struktur naturgemäß anders ausfallen. Da auch telefonisch keine Klärung möglich war, trat das Ehepaar schließlich vom Kaufvertrag zurück und bat um Abholung der Möbel. Anfang September flatterte eine Zahlungsaufforderung über den Restbetrag ins Haus.

Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung


„Rechtlich ist der Fall eigentlich klar“, erklärt Falk Stieler, Berater der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Ein so eklatanter Farbunterschied ist ein Mangel, den das Möbelhaus beheben muss. Wird die Nacherfüllung verweigert, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten.“ Der Fall zeigt jedoch, wie problematisch es sein kann, sein Recht durchzusetzen. „Ohne Foto wäre es vermutlich schwierig geworden, die Fehllieferung darzulegen, da die Farbe nicht dokumentiert war“, sagt Stieler. Und auch so konnten die Kunden die Angelegenheit nicht alleine klären. Erst nach einem Schreiben der Verbraucherzentrale Mitte September hat das Möbelhaus die Rückerstattung der Anzahlung versprochen – bis Anfang November geschah jedoch nichts. Nach einer weiteren Aufforderung der Verbraucherzentrale haben die Kunden letztlich ihr Geld erhalten. Inzwischen wurden auch Sessel und Hocker abgeholt.

Gut zu wissen – Nacherfüllung


Hat ein Kaufgegenstand einen Mangel, kann der Kunde die Nacherfüllung verlangen. Sie umfasst die Reparatur oder Ersatzlieferung. Der Händler trägt die vollständigen Kosten – auch für Porto oder Transport. Verweigert er die Nacherfüllung, schlägt sie fehl oder ist unzumutbar, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Wie viele Versuche der Händler für die Beseitigung des Mangels hat, hängt vom Produkt und der konkreten Situation ab. Weitere Informationen unter: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/kaufen-reklamieren/garantie-gewaehrleistung/ware-mangelhaft