Braunschweig. 34 Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Braunschweig waren am vergangenen Mittwoch im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung erfolgreich im Einsatz. Sie überprüften an 22 Objekten im Raum Braunschweig, Göttingen und Hildesheim insgesamt 23 Arbeitgeber der Gebäudereinigungsbranche und die dort tätigen 68 Arbeitnehmer, um die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die rechtmäßige Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns sicherzustellen, sowie den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II und die illegale Beschäftigung von Ausländern aufzudecken. Dies teilt das Hauptzollamt Braunschweig mit.
Den ersten Erkenntnissen nach bedürfe es in 13 Sachverhalten weiterer Nachprüfungen. So bestehe in drei Fällen der Verdacht, dass
Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden, in einem Fall würden Erkenntnisse für eine Mindestlohnunterschreitung vorliegen, ein Arbeitgeber habe die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer nicht wie vorgeschrieben aufgezeichnet und sieben Arbeitnehmer würden neben ihrer Tätigkeit Leistungen vom Jobcenter beziehen. Hier sei bei den zuständigen Jobcentern abzuklären, ob der Nebenverdienst dort
bekannt sei und auf die Leistungen angerechnet werde. Sollte dies nicht der Fall sein, liege ein Betrug gegenüber dem Jobcenter vor. Zudem habe ein ausländischer Arbeitnehmer bei der Prüfung keine gültige Arbeitserlaubnis vorlegen können, sodass geprüft werden müsse, ob ihm die Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland überhaupt erlaubt ist.
Mit ihren kontinuierlichen Prüfungen würden die Beschäftigten der FKS dafür sorgen, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen, einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, oder auch einer mangelhaften Absicherung von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder für das Alter der Arbeitnehmern komme. Die Gebäudereinigungsbranche sei geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zähle zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen, sodass der Zoll bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen besonderen Fokus darauf lege.
Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich würden beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser,
Krankenhäuser oder auch Schulen gehören. Seit dem 1. April gelte die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Achte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung - 8. Gebäude-ArbbV) und damit ein bundeseinheitlicher Mindestlohn, auch für alle nicht an den Tarifvertrag Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einschließlich derer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden. Die Mindestlöhne pro Stunde würden derzeit für die Lohngruppe 1 (zum Beispiel Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) 11,11 Euro und für die Lohngruppe 6 (zum Beispiel Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) 14,45 Euro betragen.
Neben Mindestlohnverstößen komme es in der Branche der Gebäudereinigung erfahrungsgemäß auch häufig zu Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf- und Ab-rüsten von Putzwagen) nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.
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