Jobmesse Braunschweig 2020 ist unter Corona Auflagen zulässig

Der Stadt Braunschweig wurde vorläufig ein Einschreiten gegen die Messe untersagt.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Julia Fricke

Braunschweig. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 3. September der Stadt Braunschweig vorläufig ein Einschreiten gegen die Jobmesse Braunschweig 2020 in der Volkswagenhalle untersagt. Die Antragstellerin veranstaltet seit 2004 bundesweit mit der „jobmesse deutschland tour" an 22 Standorten sogenannte Recruitingmessen, auf denen sich Besucher über Arbeits-, Aus- und Weiterbildung-, sowie Studienangebote informieren können. Die Antragstellerin beabsichtigt, am kommenden Wochenende in der Volkswagenhalle in Braunschweig die „jobmesse braunschweig 2020" zu veranstalten. Sie rechnet damit, dass etwa 60 Unternehmen an der Messe teilnehmen werden. Für die „jobmesse braunschweig 2020" hat sie ein ausführliches Schutz- und Hygienekonzept entwickelt. Dies teilt das Verwaltungsgericht Braunschweig mit.


Die Kammer habe dem Eilantrag der Betreiberin stattgegeben. Die Stadt Braunschweig dürfe nicht gegen die Messe einschreiten, das Hygienekonzept der Antragstellerin sei überzeugend. Die Ausstellungsfläche betrage 2.000 Quadratmeter. Damit stehe bei einer Höchstgrenze von 286 Besuchern pro Besucher mindestens eine Fläche von sieben Quadratmetern zur Verfügung. Jeder Messeteilnehmer müsse sich am Eingang elektronisch registrieren. Es seien Abstandsmarkierungen, ein Wegführungskonzept und mobile Trennungsmöglichkeiten vorgesehen. Über den gesamten Ausstellungsbereich seien Spender mit Desinfektionsmitteln aufgestellt. Die Messegänge seien durchgängig drei Meter breit. Während des Besuches der Messe müsse eine Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

In der Gastronomie würden transparente Abtrennungen aufgestellt. Geschulte Mitarbeiter und geschultes Sicherheitspersonal werde die Einhaltung der Infektionsschutzvorschriften überwachen. Die Volkswagenhalle verfüge über eine Lüftungsanlage, die keine Umluft beimenge, sondern lediglich Frischluft zuführe. Bei dieser Sachlage sei ein vollständiges Verbot von Messen gerade im Vergleich zu großflächigen Verkaufsstellen sachlich nicht begründet, nicht mehr verhältnismäßig und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Gegen die Entscheidung der Kammer ist das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gegeben.


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