Kapitalertragssteuer: Landeskirche klärt auf




Wolfenbüttel. Nach Informationen der Landeskirche führt das neue Verfahren zum Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu einer erhöhten Zahl von Kirchenaustritten im Braunschweiger Land.

Was der Vereinfachung dienen sollte, hat anscheinend bei vielen Menschen zu Irritationen geführt, sagt Oberlandeskirchenrat Dr. Jörg Mayer, Finanzreferent der Landeskirche Braunschweig. Es sei der Eindruck entstanden, als werde eine neue Kirchensteuer eingeführt oder die bestehende erhöht: „Davon kann überhaupt keine Rede sein.“ Dass auch Kapitalerträge der Kirchensteuer unterliegen, sei schon immer so gewesen. 2015 ändere sich lediglich die Art der Erhebung. „Deswegen muss sich niemand ärgern und aus der Kirche austreten“, so der Finanzreferent.

Kapitalerträge waren schon früher als Einkommen in der Steuererklärung anzugeben und zu versteuern, inklusive Kirchensteuerzuschlag, erläutert Mayer. Seit 2009 werde die Kapitalertragssteuer direkt an der Quelle ihrer Entstehung von den Banken erhoben und an die Finanzbehörden weitergeleitet. Die Weiterleitung erfolgte aber nur nach entsprechender Mitteilung des Steuerpflichtigen an seine Bank. Ohne eine solche Mitteilung mussten die Kapitalerträge
in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden.

Ab 2015 soll die Weiterleitung durch die Geldinstitute der Regelfall werden. Sie rufen das „Religionsmerkmal“ des Steuerpflichtigen beim Bundeszentralamt für Steuern ab, erhalten die Angaben verschlüsselt und können die
Kirchensteuer über die Finanzbehörden gleich an die richtige Religionsgemeinschaft weiterleiten. Jeder, so Mayer, habe aber das Recht, der Weitergabe des Religionsmerkmals zu widersprechen. Dafür gebe es ein Formular beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Folge sei aber, dass der Steuerpflichtige wie in der Vergangenheit Kapitalerträge in seiner jährlichen Steuererklärung angeben muss.

Wie Mayer erklärt, liege der Freibetrag für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge bei 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für Verheiratete. Als weiteres Beispiel nennt er einen Zinsertrag von 10.000 Euro im Jahr: In diesem Fall müsse der Steuerpflichtige 2444 Euro Einkommensteuer und dazu noch etwas mehr als 220 Euro Kirchensteuer zahlen.


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