Braunschweig. Katzen-Halter, die ihre Lieblinge nicht nur durch das Wohnzimmer streunen lassen, sondern auch freien Auslauf gestatten, müssen künftig einen Pflichtgang zum Tierarzt machen. Die Rat hat beschlossen, dass für „Freigänger“-Katzen die Kastrationspflicht gilt. Zusätzlich muss das Tier durch einen Mikrochip registriert werden.
Als Grund für diese Maßnahme gibt die Verwaltung folgende Argumente an:
Die Katzenhaltung mit Freigang, die aus tierschutzfachlichen Gründen wünschenswert ist, ist mit einer Reihe von Nachteilen verbunden. Aufgrund des artspezifischen Verhaltens von Katzen ist es nicht möglich, eine unerwünschte
Vermehrung bei fortpflanzungsfähigen Tieren zu verhhindern.
Auf der Suche nach potenziellen Partnern oder neuen Revieren legen freilaufende Katzen weite Wege zurück und sind dabei im Strassenverkehr oder bei Revierkämpfen gefährdet. Verwilderte Tiere oder bereits außerhalb menschlicher Obhut geborene Katzen werden nicht mehr tierärztlich versorgt und es treten bei ihnen gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, insbesondere im fortgeschrittenen Alter. Je größer die Population von verwilderten Katzen ist, desto stärker wird der Infektionsdruck: es können Krankheitserreger sowohl auf andere Freigänger katzen als auch auf Menschen übertragen werden.
Durch streunende Katzen kann es zu Belästigungen der Bevölkerung infolge von Ruhestörung,
Markierung der Reviere, Kotabsatz in Gärten usw. kommen. Schließlich haben Freigängerkatzen einen Einfluss auf
wildlebende Kleinsäuger und Vögel. Kommt es zu einem deutlichen Anstieg der Katzenpopulation durch unkontrollierte Vermehrung, muss mit einem nachteiligen Einfluss auf möglicherweise bestandsbedrohte und somit ökologisch wichtige Wildtierarten gerechnet werden.
Das regelmäßige Füttern von herrenlosen, unkastrierten Katzen unterstützt die unkontrollierte Vermehrung. Daher muss derjenige, der Katzen regelmäßig mit Futter versorgt (und somit tierschutzrechtlich eine Halterrolle einnimmt), für die Kastration der gefütterten Katzen sorgen.
Wer sich nicht an die Verordnung hält, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5 000 Euro.
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