Kita-Streik: Welche Rechte haben Eltern?

von Thorsten Raedlein


| Foto: Robert Braumann



Braunschweig. Zahlreiche städtische Kitas sind seit Montag streikbedingt geschlossen. Wie lange der Streik dauern wird, ist noch völlig offen, mit einem schnellen Ende ist momentan eher nicht zu rechnen. Auch wenn viele Eltern Verständnis für die Forderungen der Erzieher zeigen, bleibt das Problem: Wohin mit dem Kind, wenn die Kita-Türen geschlossen sind?

Eines vorweg: Der Arbeitgeber darf nicht einfach kündigen, wenn man der Arbeit wegen einer fehlenden Kinderbetreuung fern bleibt. Wichtig: Eltern sollten den Chef so schnell wie möglich informieren und auf keinen Fall unentschuldigt der Arbeit fern bleiben. Das könnte nämlich eine Abmahnung zur Folge haben. Rechtlich gesehen muss der Arbeitgeber Eltern aufgrund des Kita-Streiks nicht von der Arbeit freistellen, auch nicht unbezahlt. Meistens findet sich im offenen Gespräch eine Lösung, die für beide Seiten akzeptabel ist. Vielleicht können einige Aufgaben oder Arbeiten auch von zu Hause aus erledigt werden, oder ein Elternteil kann das Kind für ein paar Stunden mit zur Arbeit nehmen. Sollten keine alternative Unterbringungsmöglichkeit gefunden werden, müssen Eltern jedoch ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und auf ihr Kind aufpassen.

Im Gespräch mit dem Personalleiter der Volksbank Braunschweig-Wolfsburg


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Übrigens: Ein Erstattungsanspruch von Gebühren für den Kindergarten besteht nicht. Es handelt sich für die Betreiber der Einrichtungen praktisch um „höhere Gewalt“, zumal Streiks grundgesetzlich erlaubt sind. Wenn Kosten für einen Babysitter oder Tagesmutter anfallen, müssen die Eltern diese selbst tragen. Manchmal hilft aber auch hier einfach mal beim Betreiber nachfragen, vielleicht wird wenigstens ein Teil der Kosten erstattet.


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