Klage abgelehnt: Hochschule darf Bewerberkreis beschränken

Die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat die Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten abgelehnt.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Braunschweig. Wie das Landesarbeitsgericht am heutigen Dienstag mitteilte, wurde die Entschädigungsklage eines Bewerbers abgelehnt. Der Kläger hatte die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend gemacht, da er der Auffassung war, wegen seines Geschlechts zu Unrecht benachteiligt worden zu sein.


Die Beklagte - eine Hochschule - schrieb eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragte aus. Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) sieht für die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten eine Frau vor. Der Kläger - der sich als keinem Geschlecht zugehörig ansieht - bewarb sich hierauf und beschrieb sich in seiner Bewerbung als nicht-binäre Person. Er wurde von der Hochschule für die Stellenbesetzung nicht berücksichtigt. Die Hochschule sah sich durch § 42 des NHG schon formell an der Einstellung einer nicht weiblichen Bewerberin gehindert. Es folgte die Klage auf eine Entschädigung des Klägers. Diese wurde jedoch zunächst vom Arbeitsgericht Braunschweig abgewiesen und blieb nun auch vom Landesarbeitsgericht erfolglos. Die Revision gegen das Urteil habe die Kammer nicht zugelassen.

Geschlecht ist per Gesetz verankert


Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass die Ablehnung der Bewerbung des Klägers, auch aufgrund seines Geschlechts, nicht schon deshalb nach § 8 AGG zulässig sei, weil § 42 NHG die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau gebietet. Diese gesetzliche Beschränkung auf ein bestimmtes Geschlecht des Stelleninhabers führe nicht zwingend zur Rechtfertigung einer auf sie gestützten Maßnahme. Diese sei ihrerseits nur wirksam, wenn bezüglich des geregelten Sachverhalts unter anderem die Vorgaben nach § 8 AGG inhaltlich erfüllt seien. Danach sei eine unterschiedliche Behandlung unter anderem wegen des Geschlechts zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Dementsprechend könne das Geschlecht nur dann im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung bilden, wenn die Tätigkeit ohne das Merkmal jedenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Abzustellen ist auf die konkret vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit, die sich nach dem vom Arbeitgeber festgelegten Unternehmenskonzept richtet.

Hochschule darf Bewerberkreis beschränken


Dies sei vorliegend nach dem Stellen- und Aufgabenzuschnitt der Beklagten zu bejahen. Zur Erbringung eines Teils der der Gleichstellungsbeauftragten obliegenden Tätigkeiten ist das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung. Zwar kann ein Mann grundsätzlich in gleicher Weise wie eine Frau an der Gleichberechtigung von Männern und Frauen mitwirken und Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie entwickeln. Das gilt aber nach der Stellenanzeige der Beklagten nicht für einen nicht nur unerheblichen Teil der Aufgaben. Nach der Stellenanzeige der Beklagten und dem beschriebenen Aufgabenbereich berät die Gleichstellungsbeauftragte u.a. Hochschulangehörige in allen Fragen der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Studium und Beruf mit Familien- und Care-Aufgaben sowie in Fällen von Diskriminierung, sexueller Belästigung etc.. Die Gleichstellungsbeauftragte dient danach insbesondere als Ansprechpartnerin bei sexuellen Belästigungen, deren Hauptbetroffene Frauen sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass Erwartungen Dritter, die auf deren Schamgefühl beruhen, ebenso wie die Notwendigkeit einer bestimmten Geschlechtszugehörigkeit zur Authentizität der Aufgabenwahrnehmung legitim sind und ihnen kein diskriminierender Charakter innewohnt. Gleiches gilt, wenn ein Vertrauensverhältnis zu einer bestimmten Gruppe erforderlich ist und dieses erfordert, dass der fragliche Arbeitnehmer selbst dieser Gruppe angehört, wie dies der Fall ist, wenn Opfer von Diskriminierung beraten und betreut werden.

Vor diesem Hintergrund konnte die Hochschule den Bewerberkreis für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten im Ergebnis auf Frauen beschränken.