Braunschweig. Die Sommerferien in Niedersachsen beginnen und viele freuen sich auf erholsame und entspannte Ferientage am Meer oder in den Bergen. Doch was ist zu tun, wenn man im Auslandsurlaub plötzlich erkrankt? "Gesetzlich Krankenversicherte sind auch im europäischen Ausland abgesichert", erklärt Thomas Wiechert von der IKK classic. "Die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU und einigen weiteren Ländern. Dort sind gesetzlich Versicherte nach den Bestimmungen des Gastlandes abgesichert."
Dennoch ist es hilfreich, sich vor der Reise mit den Gegebenheiten des Urlaubslandes zu beschäftigen, rät Wiechert. "Die Gesundheitssysteme sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Es kann sein, dass der Patient trotz Vorlage der EHIC oder eines Auslandskrankenscheins die Behandlungskosten zunächst selbst übernehmen muss." In diesem Fall sollte man sich eine detaillierte Rechnung geben und quittieren lassen. Nur so kann die Krankenkasse später die Erstattungsmöglichkeiten prüfen. Bei der Erstattung sind die gesetzlichen Krankenkassen an deutsche Vertragssätze gebunden.
Grundsätzlich empfiehlt Thomas Wiechert zusätzlich eine private Reisekrankenversicherung abzuschließen. Diese sollte einen eventuell notwendigen Krankenrücktransport nach Hause enthalten, denn diese Kosten dürfen die Krankenkassen grundsätzlich nicht übernehmen. In Ländern, in denen die EHIC oder ein spezieller Anspruchsnachweis nicht gelten, ist eine Reisekrankenversicherung unbedingt empfehlenswert. Wer im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, sollte unverzüglich seinen Arbeitgeber oder bei Arbeitslosigkeit die Agentur für Arbeit benachrichtigen. Die Urlaubstage können dann später nachgeholt werden. Auch die Krankenkasse braucht eine Information über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer. Dazu sollte der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.
Wo gilt die Versichertenkarte?
Die europäische Versichertenkarte auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte gilt in folgenden Ländern: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (Süd). In folgenden Ländern benötigen gesetzlich Krankenversicherte spezielle Anspruchsnachweise (Auslandskrankenscheine), die sie bei ihrer Krankenkasse erhalten: Bosnien-Herzegowina (Anspruchsnachweis BH 6), Türkei (Anspruchsnachweis T/A 11) und Tunesien (Anspruchsnachweis TN/A 11).