Braunschweig. In der Gastronomie gelten nach den Vorgaben des Landes Niedersachsen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab sofort neue Regelungen, die weitere Lockerungen umfassen. So dürfen Bars - gemeint sind Schankwirtschaften - ab sofort wieder öffnen und unter den schon bisher für die Restaurationsbetriebe geltenden Voraussetzungen ihre Gäste bewirten. Clubs, Diskotheken und ähnliche müssen weiterhin geschlossen bleiben. Eine Klarstellung ist für Shisha-Bars und ähnliche Betriebe erfolgt. Während diese nach der bisherigen Regelung geöffnet sein durften, wenn ein Speisenangebot vorhanden war, hat das Land jetzt ein eindeutiges Schließungsgebot verordnet. Unterdessen haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten bei Kontrollen mehrerer Schank- wie Speisewirtschaften festgestellt, dass in den überprüften Betrieben trotz aller Bemühungen der Gastronomen nicht alle Regeln eingehalten wurden. Dies teilt die Stadt Braunschweig mit.
"Zum einen war in manchen Fällen die Einsicht in die Notwendigkeit der Regelungen nicht in ausreichendem Maße vorhanden, weshalb ausführliche Beratungs- und Überzeugungsgespräche geführt wurden", erläutert Ordnungsdezernent Dr. Thorsten Kornblum. "Zum anderen beruhten die festgestellten Mängel aber auch auf Unkenntnis oder unzureichendem Verständnis der sich rasch wandelnden und zudem teils kompliziert formulierten Regelungen des Landes. Zwei Bestimmungen, an deren exakter Umsetzungen es öfter hapert, seien deshalb hier noch einmal allgemein erläutert."
Ausreichend Abstand halten – auch zu den Gästen im Rücken
Die Verordnung des Landes besagt, dass die Tische in einer Gaststätte so angeordnet werden müssen, dass zwischen ihnen ein Mindestabstand von zwei Metern gewährleistet sei. Dies werde von den Gastronomen zumeist sehr genau umgesetzt. Hinzu komme eine zweite Bestimmung: Gäste an verschiedenen Tischen müssten mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander halten. Wichtig: Dies gelte auch, wenn sie mit den Rücken zueinander sitzen. Letzteres werde oft nicht eingehalten.
Gästedaten aufnehmen – aber nicht in einer fortlaufenden Liste
Beim Besuch einer Speise- wie Schankwirtschaft einschließlich Freisitzflächen müssten die Gästedaten aufgezeichnet und drei Wochen aufbewahrt werden. Zweck der Datenerfassung sei es, im Falle der Erkrankung eines Menschen, dessen eventuelle Kontaktpersonen beim Besuch in der Gaststätte ermitteln und auf eine Ansteckung untersuchen zu können. Ziel sei die frühzeitige und vollständige Unterbrechung von Infektionsketten.
Aufzunehmen seien Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer sowie die Uhrzeiten, zu denen die Gaststätte aufgesucht und wieder verlassen wurde. Bei Personengruppen aus einem Haushalt würden die Angaben für eine Person aus diesem Haushalt reichen. Bei den Kontrollen hätten bisweilen die Adressdaten gefehlt, und auch die Uhrzeiten wären nicht notiert worden. Außerdem sei in vielen Betrieben die Datenaufnahme in Listenform erfolgt: Die Gäste müssten sich selbst in eine fortlaufende Liste eintragen und könnten dabei die bisherigen Eintragungen lesen. Dies sei aus Datenschutzgründen nicht in Ordnung. Es sollen stattdessen einzelne Blätter für die jeweils zusammen kommende Gästegruppe verwendet werden.
Die Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten werde weitere Kontrollen und auch Nachkontrollen durchführen. Bei wiederholten Verstößen müssten Gastronomen mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen rechnen. Bei Fragen könnten sich die Gastronomen unter der 470-5741 oder per Mail an gewerbe.ordnung@braunschweig.de an die Stadt Braunschweig wenden.
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