Magni-Feuer: Bleiben Betroffene auf dem Schaden sitzen?

von Thorsten Raedlein


| Foto: Christina Balder



Braunschweig. Schlechte Nachrichten für die Betroffenen des Feuers in der Magni-Tiefgarage (BraunschweigHeute.de berichtete): Aktuell steht für die Regulierung des Gesamtschadens nur eine Summe von 1 Million Euro im Raum, obwohl die Deckungssummes des Haftpflichtvertrages für das verursachende Fahrzeug eigentlich bei 100 Millionen liegt. Bleiben Geschädigte (oder deren eigene Versicherung) jetzt auf dem Schaden sitzen?

Christian Arns, stellvertretender Pressesprecher der Debeka-Versicherung erklärt, warum plötzlich 99 Millionen Euro weniger zur Verfügung stehen. "In der Zwischenzeit hat sich durch die Untersuchungen herausgestellt, dass es sich um einen Schaden im Bereich der Gefährdungshaftung handelt", so Arns. Was bedeutet das? Üblicher Weise liege bei einem Schaden eine Verschuldenshaftung vor. Sie setze ein schuldhaftes, also persönlich vorwerfbares Verhalten in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Hier gelte die dem Vertrag zugrunde liegende Versicherungssumme von 100 Millionen Euro. Bei der Gefährdungshaftung – und die liege in den Augen der Versicherung vor –  gelte eine Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr, zum Beispiel dem Betrieb eines Autos oder Halten eines Haustieres, ergeben. Bei einer Gefährdungshaftung komme es zudem auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers nicht an. Nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) hafte der Halter eines Fahrzeugs für sämtliche Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb des Fahrzeugs entstanden seien. Der Gesetzgeber habe die Haftungssumme für Sachschäden aus der Gefährdungshaftung heraus allerdings auf 1 Million Euro begrenzt (§ 12 StVG).

1 Million Euro – die zur Regulierung des Schadens vermutlich bei weitem nicht ausreichen wird. Das vermutet auch die Debeka. "Sobald für den Ersatzpflichtigen ersichtlich ist, dass die Haftungssumme nicht ausreicht, darf er die Forderungen der Geschädigten nicht mehr im vollen Umfang befriedigen. § 118 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt, dass die Versicherungssumme nach festgelegter Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, an die Ersatzberechtigten auszuzahlen ist", sagt Arns. Daher sollten sich die Geschädigten auch zunächst mit ihren Forderungen an ihren Versicherer (Teilkasko, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherer) wenden. Darüber seien die wesentlichen Schäden der Betroffenen gedeckt. "Die Forderungen, für die kein Versicherer aufkommt, fließen in die Verteilung nach  § 118 VVG ein", so der Debeka-Sprecher.

Bis die genaue Schadenssumme ermittelt ist, könne noch dauern. Die Debeka habe zunächst dafür gesorgt, dass die Fahrzeuge aus der Magni-Tiefgarage auf ein eigens von ihr angemietetes Gelände transportiert wurden. Zudem sorge die Debeka für eine schnelle, sachgerechte Begutachtung der beschädigten Fahrzeuge durch die Dekra. Dieses Gutachten könne der Geschädigte seinen Teilkaskoversicherer zur Abrechnung seines Kaskoschadens einreichen. "Unseren Informationen zufolge wurden bis Dienstag rund 25 Gutachten erstellt", berichtet Arns. Über 200 Fahrzeuge waren betroffen. Um schnellstmöglich allen Geschädigten weiterzuhelfen, sei bei der Debeka die Sondergruppe in Koblenz von drei auf sechs Mitarbeiter erweitert worden.


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