Braunschweig. Am heutigen Montag fand der 2. Verhandlungstag der Musterfeststellungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. gegen die Volkswagen AG statt. Hierüber berichtet das Oberlandesgericht Braunschweig in einer Pressemitteilung.
Der Vorsitzende erörterte die Feststellungsziele, die sich mit den vertraglichen und vertragsähnlichen Ansprüchen der Verbraucher auseinandersetzen. Weil die überwiegende Zahl der Verbraucher nicht bei Volkswagen direkt gekauft habe, begründe der Verbraucherzentrale Bundesverband eine solche Haftung von Volkswagen damit, dass das Unternehmen für die hergestellten Fahrzeuge die EG Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt habe. Diese wird ausgestellt, wenn ein Auto den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Nach Einschätzung des Senats reiche dies für eine vertragliche oder vertragsähnliche Haftung von Volkswagen aber nicht aus. Ein besonderes Vertrauen der Verbraucher – Voraussetzung für die Haftung des am Kaufvertrag nicht beteiligten Unternehmens – habe Volkswagen durch das Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung nicht in Anspruch genommen.
Michael Neef, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, führte weiter aus, dass der Senat nach vorläufiger Auffassung davon ausgehe, dass die EG Übereinstimmungsbescheinigungen gültig seien. Schon aus diesem Grund seien auch die Kaufverträge zwischen den Verbrauchern und Volkswagen selbst nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Die hierauf gerichteten Feststellungsziele seien daher unbegründet.
Noch keine klaren Aussagen des Senats
Zu einer Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder einer sonstigen unerlaubten Handlung (insbesondere wegen Betruges) positionierte sich der Senat noch nicht. Dies hat der Vorsitzende für einen weiteren Termin angekündigt, der noch bekannt gegeben wird. Zudem sollen die Parteien prüfen und bis zum 31. Dezember dieses Jahres mitteilen, ob Gespräche über eine vergleichsweise Einigung in Betracht kommen.
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