Nach „Hanfbar"-Durchsuchung: Untersuchungsergebnisse liegen vor


Das Landeskriminalamt hat die Untersuchung der am 3. Juli 2018 in der „Hanfbar" in Braunschweig beschlagnahmten Cannabisprodukten, die als Tee angeboten worden sind, abgeschlossen. Symbolfoto: Pixabay
Das Landeskriminalamt hat die Untersuchung der am 3. Juli 2018 in der „Hanfbar" in Braunschweig beschlagnahmten Cannabisprodukten, die als Tee angeboten worden sind, abgeschlossen. Symbolfoto: Pixabay | Foto: Pixabay

Braunschweig. Das Landeskriminalamt hat die Untersuchung der am 3. Juli 2018 in der „Hanfbar" in Braunschweig beschlagnahmten Cannabisprodukten, die als Tee angeboten worden sind, abgeschlossen. Das berichtet die Staatsanwaltschaft Braunschweig in einer Pressemitteilung.


Bei sämtlichen untersuchten Stoffen handelt es sich um Cannabis, konkret um Blüten und Blätter der entsprechenden Pflanze, sogenanntes Marihuana. Bereits vor diesem Hintergrund geht die Staatsanwaltschaft Braunschweig im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung weiterhin von einer Strafbarkeit des Erwerbs, Besitzes beziehungsweise des Verkaufs der entsprechenden Substanzen aus.

Insoweit ist nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) grundsätzlich jeglicher Besitz, Erwerb und Handel von Pflanzen oder Pflanzenteilen der Gattung Cannabis strafbar - völlig unabhängig vom Wirkstoffgehalt. Insbesondere ist auch der Vertrieb von Lebensmitteln und Getränken, die aus Cannabis hergestellt werden, strafbar.

Eine der wenigen, vom Gesetz explizit und abschließend aufgeführten Ausnahmen liegt nicht vor. Zwar nimmt das BtMG insoweit insbesondere den Verkehr (Umgang) mit Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von nicht mehr als 0,2 Prozent von einer Strafbarkeit aus, sofern dieser ausschließlich zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, erfolgt. Nach der geltenden Rechtsprechung muss diesbezüglich aber auch auf Käuferseite ein gewerblicher oder wissenschaftlicher Verwertungszweck vorliegen. Begründet wird dies damit, dass der Rohstoff Hanf zwar industriell und gegebenenfalls auch energetisch als Rohstoff erschlossen, nicht aber die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgt werden soll.

Keine Ausnahmeregelung


Vor diesem Hintergrund unterfallen Lebensmittel aus Cannabis, die zu Konsumzwecken an Endverbraucher verkauft werden, nicht der oben genannten Ausnahmeregelung des BtMG. Ob diese Lebensmittel Rauschzwecken dienen sollen, ist daher völlig unerheblich. Eine Abgabe von Cannabis an Endverbraucher ist daher grundsätzlich ausschließlich in Apotheken im Rahmen einer entsprechenden ärztlichen Verschreibung als Medikament möglich.

Im Übrigen konnte in sämtlichen untersuchten Proben Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen werden. Die Hälfte der untersuchten Stoffe weist einen Wirkstoffgehalt von über 0,2 Prozent THC auf. Teilweise wurden Wirkstoffgehalte von bis zu 0,57 Prozent THC festgestellt. Die Untersuchungsergebnisse widersprechen damit den Angaben des Betreibers der „Hanfbar", der von Wirkstoffgehalten von maximal 0,2 Prozent THC gesprochen hatte. Letztlich kommt es aber für die Frage der Strafbarkeit auf den THC-Wirkstoffgehalt ohnehin nicht an.

Die Untersuchungsergebnisse der am 14. Juli 2018 in der Friedrich-Wilhelm-Straße beschlagnahmten Ware stehen noch aus.


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