Braunschweig. Eigentlich hatte der Rat der Stadt Braunschweig schon im Jahr 2012 beschlossen, dass Wohnungslose in dezentralen Unterkünften der Stadt Braunschweig untergebracht werden sollen. Nur bei Vorliegen dringender Gründen, sollte davon abgewichen werden. Das Fehlen von dezentralen Unterkünften sei dabei kein dringlicher Grund. In der letzten Ratssitzung wollte die Ratsfraktion der Linken nun wissen, wie weit dieses Vorhaben ist. Es zeigte sich, dass das zentrale Obdachlosenheim "An der Horst" weiterhin dringend gebraucht wird.
Die Verwaltung gab bekannt, dass es im Jahr 2012 160 Plätze in 14 dezentralen Objekten gab. Am Stichtag 31. August 2015 verfügte die Stadt über 181 Plätze in 25 dezentralen Objekten. Die Zahlen würden zeigen, dass sich die dezentrale Unterbringung weiterhin als schwierig erweisen würde. Der angespannte Wohnungsmarkt und begrenzte Ressourcen hätten dazu beigetragen. Die aktuelle Anzahl reiche bei Weitem noch nicht aus, um sämtliche Wohnungslose grundsätzlich dezentral unterbringen zu können. Die Verwaltung will die Anstrengungen zur Erreichung dieses Ziels fortsetzen. Zur Zeit werde eine Ausweitung des Probewohnens ausgeführt.Dabei übernimmt die Kommune die Gewähr für Mieter und Mietzahlungen. Wann der Ratsbeschluss umgesetzt werden könne, sei zur Zeit nicht zu sagen.
Welche Gründe lagen vor?
Die Linken wollten weiterhin wissen, warum die Anzahl der Personen in der Sammelunterkunft "An der Horst" um acht Prozent gestiegen wären und welche dringlichen Gründe dafür vorgelegen hätten. "Die Stadt Braunschweig ist nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet, Wohnungslose im Rahmen der Gefahrenabwehr ordnungsbehördlich unterzubringen. Da die dezentralen Unterkünfte grundsätzlich ausgelastet waren, zur Unterbringung aller Wohnungsloser nicht ausreichten und eine Anmietung weiterer Wohnungen nicht möglich war, ist eine Nutzung der vorhandenen Kapazitäten in der Sammelunterkunft "An der Horst" erforderlich gewesen", so die Verwaltung. Aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei die Stadt aus rechtlichen Gründen verpflichtet, stets das "mildeste Mittel", das möglich ist, bei der Gefahrenabwehr anzuwenden. Solange der Stadt eigene Unterkünfte zur Verfügung stehen, seien deshalb vorrangig diese zu nutzen, bevor ein stärkerer rechtlicher Eingriff wie zum Beispiel die Zwangseinweisung von Wohnungslosen in Privatwohnraum gerichtsfest begründet werden könnte. Auch eine dezentrale Unterbringung in Beherbergungsbetrieben käme aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung nicht in Betracht, solange die Stadt wesentlich kostengünstiger eigene Unterkünfte nutzen könnte. Somit hätten dringende rechtliche Gründe vorgelegen, die diese Unterbringung rechtfertigen würden.
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