Oberlandesgericht über Eheangelegenheiten mit Auslandsbezug


Von links: Richterin am Oberlandesgericht Adams und Dr. Yassari. Foto: Oberlandesgericht Braunschweig
Von links: Richterin am Oberlandesgericht Adams und Dr. Yassari. Foto: Oberlandesgericht Braunschweig

Braunschweig. Welche formalen Probleme sich stellen können, wenn ausländische Staatsangehörige in Deutschland heiraten wollen oder festgestellt werden muss, ob eine im Ausland durchgeführte Scheidung auch hier in Deutschland gilt, diskutierten am 23. und 24. September über fünfzig Angehörige aller Oberlandesgerichte bundesweit. Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte zu der Fachtagung zu aktuellen Problemen bei Eheangelegenheiten mit Auslandsbezug nach Königslutter am Elm eingeladen. Dies teilt das Oberlandesgericht Braunschweig mit.


Den Auftakt habe ein Vortrag von Dr. Nadjma Yassari, Leiterin der Forschungsgruppe „Das Recht Gottes im Wandel“ am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg gebildet, über das Eheauflösungsrecht in den islamischen Ländern. Diese hochaktuelle Problematik, aber auch die Fragen, wie mit gefälschten Urkunden umzugehen sei oder ob Zeugenaussagen zum Nachweis des Familienstands ausreichen, wurden von den Tagungsteilnehmern lebhaft erörtert.

„Bei Eheschließungen oder auch der Anerkennung von ausländischen Scheidungen stellt sich eine Fülle von Einzelproblemen“, erklärt Elke Adams, Richterin und Referatsleiterin für diesen Bereich beim Oberlandesgericht Braunschweig. „Dies ist bei der Vielzahl der Länder und der unterschiedlichen Rechtsordnungen und Behördenstrukturen auch offensichtlich.“

Hintergrund der Fachkonferenz sei, dass Menschen aus anderen Ländern für ihre Heirat in Deutschland nachweisen müssen, dass einer Heirat in ihren Heimatländern keine Hindernisse entgegenstehen würden. Gebe es diesen Nachweis dort nicht oder seien die Verlobten staatenlos, könnten sie von dem sogenannten Ehefähigkeitszeugnis befreit werden. Dies ist Aufgabe der Oberlandesgerichte. Auch Scheidungen, die im Ausland ausgesprochen wurden, werden nicht ohne weiteres in Deutschland anerkannt. Hier müsse gegebenenfalls geprüft werden, wie das Scheidungsverfahren erfolgt ist und ob es zum Beispiel gegen deutsche Grundrechte verstoße.