Braunschweig. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat am gestrigen Dienstag, 4. März, in der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Stadtverwaltung und dem Ratsherrn Jens-Wolfhard Schicke-Uffmann sein Urteil gefällt.
Der Senat hob die vorinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig auf und bestätigte die Position der Stadtverwaltung, wonach das Auskunftsrecht eines Ratsmitglieds nicht so weit reicht, dass die Verwaltung ihm den Wortlaut von Verträgen zugänglich machen muss. Das OVG stellte klar, dass einem solchen Verlangen aufgrund der Voraussetzungen des Kommunalrechts nicht entsprochen werden kann.
Rechtsreferatsleiterin Hilde Volk begrüßte die Entscheidung als Klarstellung, dass die Vorgaben der Kommunalverfassung beachtet werden müssen. „Wenn sich künftig alle entsprechend verhalten, spart das der Verwaltung, aber auch den Fraktionen selbst viel Zeit und Arbeit. Natürlich haben wir kein Problem damit, konkrete Auskünfte zu erteilen. Allerdings können Fragen nur unter Einhaltung kommunalverfassungsrechtlicher Vorgaben beantwortet werden.“
Ratsherr Schicke-Uffmann hatte mit einer entsprechenden Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig zunächst Recht bekommen. Das OVG stellte nun aber klar, dass das Auskunftsrecht - anders als vom erstinstanzlichen Gericht angenommen - nicht so weit reicht, dass die Verwaltung einem Ratsmitglied den Wortlaut von Verträgen durch Anfertigung von Kopien oder durch Zurverfügungstellung der Akten zugänglich machen muss. Auskunftsrecht und Akteneinsichtsrecht stünden bezüglich ihrer Anforderungen und Zielsetzungen nicht gleichwertig nebeneinander. Nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes solle durch das Auskunftsrecht gerade nicht jedem einzelnen Mitglied der Vertretung ein Recht auf Akteneinsicht zukommen.
Das Auskunftsrecht, das in der Niedersächsischen Kommunalverfassung geregelt ist, sieht vor, dass eine Ratsfrau oder ein Ratsherr Informationen zu Fakten und Sachverhalten, die die Stadt Braunschweig betreffen, erhalten kann. Zum Beispiel wäre es in diesem Zusammenhang denkbar, nach bestimmten Details aus Verträgen zu fragen. In welcher Form die Stadt Braunschweig diese Fakten dann bereitstellt, ist ihrem Ermessen vorbehalten. Insofern gibt es keinen Anspruch darauf, ganze Vertragstexte oder auch nur Teile eines Vertrages mitzuteilen. Dieses hat das OVG deutlich hervorgehoben.

