Braunschweig. Seit dem 10. Mai ist nach der geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung bei einer Inzidenz unter 100 die sportliche Betätigung in Fitnessstudios wieder erlaubt. Die getroffenen Regelungen haben zu einer Vielzahl von Rückfragen zum Umfang der Öffnung geführt. Daher möchte die Stadtverwaltung in einer Pressemitteilung noch einmal klarstellend auf die geltenden Bestimmungen hinweisen.
In geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel in Fitnessstudios, ist die sportliche Betätigung im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen, also mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts, zulässig. In einem Bereich eines Fitnessstudios darf grundsätzlich keine zweite Gruppe und auch keine Einzelperson aus einem weiteren Haushalt gleichzeitig trainieren.
Hygienekonzept erforderlich
Paralleles Sporttreiben mehrerer Sportlerinnen und Sportler beziehungsweise mehrerer Gruppen in einer Halle ist vor dem Hintergrund der damit verbundenen Gefahren allenfalls bei großen Abständen möglich. Hierzu ist es möglich, bei entsprechender Größe des Studios Trainingsbereiche räumlich so abzugrenzen, dass ein Einhalten der Abstände gewährleistet werden kann. Es ist zwingend notwendig, hierzu ein umfassendes Hygienekonzept für die Studios zu erstellen, das insbesondere auch Aussagen zur der Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen trifft.
Da es in geschlossenen Räumen eher zur Aerosolbildung kommen kann, ist die Höchstzahl der gleichzeitig zulässigen Personen auch abhängig von der Be- und Entlüftung des Studios. Je nach Örtlichkeit ist gegebenenfalls auch ein Belüftungskonzept in das Hygienekonzept aufzunehmen. Zur Steuerung der Besucher und Vermeidung von Warteschlangen vor den Trainingsbereichen wird dringend eine vorherige Terminvereinbarung empfohlen.
Test nicht zwingend benötigt
Eine negative Testung vor dem Besuch des Fitnessstudios ist nicht erforderlich, kann aber von den Studios verlangt werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist wie üblich auf dem Parkplatz, im Eingangsbereich wie auch im Fitnessstudio selbst zu tragen, kann aber bei der sportlichen Betätigung abgenommen werden. Den Studios steht es frei, hier abweichende strengere Regelungen im Rahmen des Hausrechts zu treffen. Die oben genannten Beschränkungen gelten nicht für vollständig geimpfte oder genesene Personen. Wer die notwendigen Nachweise erbringen kann, fällt nicht mehr unter die Beschränkungen bei Zusammenkünften und wird daher auch nicht auf die Zahl der Trainierenden in einer Sportstätte angerechnet.
Für Rückfragen der Betriebe stehen der Fachbereich Stadtgrün und Sport oder der Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit zur Verfügung. Fragen zur Ausgestaltung des Hygienekonzepts sollten direkt an das Gesundheitsamt gerichtet werden.
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