OVG bestätigt Rechtsauffassung des Oberbürgermeisters


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Braunschweig. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat am heutigen Dienstag in der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Stadtverwaltung und der BIBS-Fraktion im Rat der Stadt Braunschweig sein Urteil gefällt und damit in einem weiteren Fall die Rechtsauffassung der Stadtverwaltung bestätigt.

Der Senat hob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig auf und bestätigte die Position des Oberbürgermeisters, wonach der BIBS-Fraktion ursprünglich zu Recht die Einsichtnahme in vier Verträge der Stadt mit der Richard-Borek-Stiftung verweigert wurde. Das OVG stellte klar, dass die Verwaltung einem Antrag auf Akteneinsicht nur nachkommen muss, wenn mit ihm ein konkretes Überwachungsinteresse dargelegt wird. Andernfalls darf die Akteneinsicht abgelehnt werden.

Oberbürgermeister Dr. Gert Hoffmann begrüßte die Entscheidung als wichtige Leitlinie für die tägliche kommunalpolitische Arbeit. „Dieses Urteil bestätigt die bisherige ständige Verwaltungspraxis der Stadt und macht deutlich, dass das Akteneinsichtsrecht gerade nicht zur allgemeinen Informationsbeschaffung oder zur Verfolgung individueller Interessen besteht. Akteneinsicht darf nur nach den Vorgaben des Kommunalrechts gewährt werden.“

Die BIBS-Fraktion hatte mit einer entsprechenden Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig zunächst Recht bekommen. Das OVG machte nun aber deutlich, dass die Niedersächsische Kommunalverfassung - anders als vom erstinstanzlichen Gericht angenommen - kein voraussetzungsloses Akteneinsichtsrecht kennt. Die Akteneinsicht diene der Vertretung dazu, die Durchführung von Beschlüssen und den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten zu überwachen. Dieser Zweck sei gegenüber der Verwaltung plausibel darzulegen und hinreichend zu begründen.

Das kommunalrechtliche Akteneinsichtsrecht sieht vor, dass ein Viertel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion oder Gruppe verlangen kann, einzelnen Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten der Verwaltung zu gewähren. Hierfür muss konkret dargelegt werden, warum die Verwaltung damit überwacht werden soll.

Am 4. März hatte das Oberverwaltungsgericht im Rechtsstreit zwischen der Stadtverwaltung und dem Ratsherrn Jens-Wolfhard Schicke-Uffmann das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und entschieden, dass das Auskunftsrecht eines Ratsmitglieds nicht so weit reicht, dass die Verwaltung ihm den Wortlaut von Verträgen zugänglich machen muss. In beiden Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen.


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