Veranstaltungen und Hygienekonzepte - Das gilt es zu beachten

Geplante Veranstaltungen müssen nach den Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung zum Zeitpunkt des Termins zulässig sein.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Marvin König

Braunschweig. Durch die aktuell stabile Inzidenz unter 35 sind in Braunschweig im Rahmen der Regelungen der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung wieder mehr Veranstaltungen möglich. Da von zunehmenden Anfragen zu Veranstaltungen und Hygienekonzepten beim Gesundheitsamt auszugehen ist, weist die Stadtverwaltung auf die geltenden Bestimmungen in einer Pressemitteilung hin.


Die geplante Veranstaltung müsse nach den Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung zum Zeitpunkt des Termins zulässig sein. Aktuell gebe die Verordnung inzidenzabhängige Regelungen vor. Die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung setze die Erstellung eines Hygienekonzeptes voraus. Eine Genehmigung des Hygienekonzeptes werde nicht grundsätzlich gefordert. Das Hygienekonzept müsse lediglich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt und über dessen Umsetzung Auskunft erteilt werden. Ein Hygienekonzept müsse jedoch zwingend vorgelegt werden, wenn die Verordnung eine Genehmigung der Veranstaltung vorsehe.

Im Hygienekonzept seien Maßnahmen zu nennen, die dem Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus dienen. Die Personenzahl sei auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten zu begrenzen und zu steuern. Hier sollten eine maximale Personenzahl sowie die Größe der vorhandenen Räumlichkeiten beziehungsweise des genutzten Geländes genannt werden. Eine Überschreitung der maximalen Personenzahl sei zu vermeiden (zum Beispiel durch Personenzählung). Es seien Vorkehrungen zur Wahrung des Abstandsgebots zu treffen (zum Beispiel Bodenmarkierungen, feste Sitzplätze mit Mindestabstand). Die Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten seien zu steuern, Warteschlangen sollten vermieden werden. Die Nutzung sanitärer Anlagen sollte geregelt werden (zum Beispiel durch Angabe der zulässigen Maximalpersonenzahl in der Anlage, Sperrung von Waschbecken/Toiletten zur Sicherstellung des Mindestabstandes).

Das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen müsse sichergestellt werden. Im Hygienekonzept sollte daher ein Reinigungsintervall vorgegeben werden. Weiterhin sei im Hygienekonzept ein Lüftungskonzept (Lüftungsanlage, Lüftungsintervall) zu beschreiben, um sicherzustellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.
Aufgrund der hohen Anzahl an eingehenden Anfragen könne nicht jedes Konzept vom Gesundheitsamt geprüft werden. Wenn konkrete Fragen oder Unsicherheiten in Bezug auf die Verordnungslage und die Umsetzung von Hygienemaßnahmen bestehen, könnten diese per Mail unter gesundheitsschutz@braunschweig.de eingereicht werden. Dabei sei jedoch zu beachten, dass eine Bearbeitungszeit von mindestens einer Woche eingeplant werden müsse.


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