Braunschweig. Der aktuelle qualifizierte Mietspiegel läuft zum 1. Juli aus. Doch es gäbe auch weiterhin einen Mietspiegel. Das gibt die Verwaltung auf eine Anfrage der Linken Fraktion im Rat der Stadt bekannt. Der bisher gültige Mietspiegel werde ab dem Zeitpunkt lediglich zum einfachen Mietspiegel.
In der Stadt Braunschweig sei es bewährte Praxis, dass der Mietspiegel im Zusammenwirken der wichtigsten Akteure auf dem Wohnungsmarkt erstellt wird. So habe es seit Juni 2017 mehreren Sitzungen mit Vertreter von Mieterverein, Verein Haus + Grund, der Arbeitsgemeinschaft der Wohnungswirtschaft und der Stadtverwaltung zur Neuerhebung des Mietspiegels 2018 gegeben, erläutert die Verwaltung das bisherige Vorgehen.
Mit Ausnahme des Vereins Haus + Grund haben alle Beteiligten ihre Zustimmung zu den Ergebnissen für den neuen Mietspiegel erklärt. Am 19. April erreichte die Verwaltung die schriftliche Mitteilung, dass der Verein Haus + Grund überzeugt sei, dass der Entwurf die tatsächlichen Mietwerte in Braunschweig nicht abbilde. Die Verwaltung hat daraufhin umgehend die Überprüfung der vorgebrachten Bedenken und Überlegungen veranlasst. Dafür habe die Verwaltung nochmals einige Fragen an den Gutachter gerichtet. Erste Antworten liegen bereits vor. Nun werde es ein erneutes Gespräch mit Haus + Grund geben und anschließend ein Beschlussvorschlag für die Ratsgremien erarbeitet.
Einfacher oder qualifizierter Mietspiegel
Das Gesetz (BGB) differenziere zwischen dem einfachen Mietspiegel und dem qualifizierten Mietspiegel, erklärt die Verwaltung weiter. Im Unterschied zum einfachen Mietspiegel sind die Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel insoweit höher, als dass der qualifizierte Mietspiegel nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist. So sollen die angewandten Ermittlungsmethoden sowohl dokumentiert als auch nachvollziehbar und überprüfbar sein. Auch im Hinblick auf die Aktualität der Angaben stellt der Gesetzgeber an den qualifizierten Mietspiegel gesteigerte Bedingungen. Entsprechend eines Gerichtsurteiles des Bundesgerichtshofes könne jedoch auch ein einfacher Mietspiegel alleinige Grundlage der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein.
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