Verwaltungsgericht bestätigt Verlegung der Kundgebung des Bündnis gegen Rechts

von Robert Braumann


| Foto: Anke Donner)



Braunschweig. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in der Eilentscheidung die Verlegung der Kundgebung des Bündnis gegen Rechts auf den Steinweg bestätigt. Ob das Bündnis sich nun an das Oberverwaltungsgericht wenden wird, wird derzeit mit dem Anwalt beraten. Die Versammlung und der Aufmarsch von PEGIDA-Gründer Lutz Bachmann wird demnach wie angemeldet am Herzogin-Anna-Amalia-Platz stattfinden.

Die Stellungnahme des Verwaltungsgerichts:
Die Stadt Braunschweig hat die für die Organisationen DIE LINKE und Bündnis gegen Rechts angemeldete Versammlung zu Recht auf den Steinweg verlegt. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts heute Nachmittag in einem Eilverfahren entschieden.

Für den 19. April 2015 meldete Lutz Bachmann am 10. April 2015 für den (im Verfahren beigeladenen) Pegida Förderverein e.V. eine Versammlung unter dem Motto „Braunschweig gegen die Missstände in Deutschland. Braunschweig gegen die Islamisierung des Abendlandes“ an. Als Versammlungsort wurde der Platz hinter dem Schloss (Herzogin-Anna-Amalia-Platz) angegeben. Außerdem wurde ein Aufzug angemeldet. Die Stadt Braunschweig bestätigte die angemeldete Veranstaltung unter einigen versammlungsrechtlichen Auflagen.

Am 13. April 2015 meldeten DIE LINKE und Bündnis gegen Rechts für den 19. April 2015 eine Versammlung unter dem Motto „Braunschweig zeigt Gesicht - Klein-Hitler und Bragida wollen wir nicht“ an. Als Versammlungsort gab der Anmelder ebenfalls den Herzogin-Anna-Amalia-Platz an. Die Stadt Braunschweig verfügte, dass die Gegendemonstration nicht an dem angemeldeten Versammlungsort, sondern auf dem Steinweg zwischen Schöppenstedter Straße und der Straße am Theater stattzufinden habe. Zur Begründung bezog sie sich auf eine Gefahrenprognose der Polizei, nach der unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen mit Bragida-Versammlungen und Gegendemonstrationen erhebliche Gefahren zu befürchten seien. Außerdem gelte das sog. Erstanmelderprivileg, wonach der zuerst erfolgten Anzeige für einen Versammlungsort grundsätzlich Vorrang vor den nachfolgenden Versammlungsanzeigen zukomme. Hiergegen hat der Anmelder der Gegendemonstration Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt und zur Begründung u. a. geltend gemacht, die Stadt verweise die Demonstration an einen Ort, der im Hinblick auf das mit der Versammlung verfolgte Ziel über kaum eine Außenwirkung verfüge.

Die Richterinnen und Richter haben den Eilantrag abgelehnt und sind dazu im Wesentlichen der Begründung in dem angegriffenen Bescheid der Stadt gefolgt. Sie haben besonders hervorgehoben, dass der von der Stadt vorgesehene Platz für die Versammlung des Antragstellers gut geeignet sei, um das geplante Kulturprogramm durchzuführen, auf die Positionen der Gegendemonstranten mit entsprechendem Nachdruck hinzuweisen und gegen die Versammlung des Beigeladenen Stellung zu beziehen. Der Platz liege zentral in der Braunschweiger Innenstadt, sodass die Versammlung des Antragstellers zahlreiche Passanten und Besucher erreichen könne. Darüber hinaus komme es bei dem geplanten Aufzug des Beigeladenen zu einer direkten Sicht- und Hörverbindung vom Versammlungsort des Antragstellers zum Theatervorplatz, über den die Aufzugsroute verlaufen solle. Weiter heißt es in der Entscheidung des Gerichts, wenn beide Versammlungen auf demselben Platz stattfinden würden, wäre mit massiven Beeinträchtigungen an der Versammlung Unbeteiligter zu rechnen, da in der gesamten Innenstadt der „modeautofrühling“ stattfinde. Das Gericht hat verschiedene Alternativen für den Versammlungsort geprüft und mit den Beteiligten erörtert. Diese kamen letztlich aber aus versammlungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Das Gericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass es nicht der Einschätzung der Stadt folge, die Gegendemonstration verfolge lediglich das Ziel, die Versammlung des Beigeladenen zu verhindern, ohne eigene Positionen zu vertreten.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann der Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.


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