VW-Abgasskandal vor Arbeitsgericht: War Kündigung rechtmäßig?


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Braunschweig. Ein ehemaliger Hauptabteilungsleiter und Leiter der Dieselmotorenentwicklung hatte vor dem Arbeitsgericht Braunschweig gegen seine frühere Arbeitgeberin, die Volkswagen AG, Klage in Form eines Kündigungsschutzverfahrens eingereicht. Am 16. Dezember hat ein Termin zur Kammerverhandlung stattgefunden. Infolgedessen wurde vom Gericht ein Termin zur Beweisaufnahme am 10.Februar 2020 bestimmt. Dies berichtet das Arbeitsgericht Braunschweig.


Während der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlos, hilfsweise fristgemäß ausgesprochenen Kündigung und Zahlung von Arbeitsentgelt begehrt, beantragt die Volkswagen AG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer vom Gericht zu bestimmenden Abfindung. Einen im Wege der Widerklage angekündigten Antrag auf Feststellung, dass ihr der Kläger auf Schadensersatz haftet, hat die Volkswagen AG im Rahmen der Verhandlung nicht gestellt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht die Widerklage auf Antrag des Klägers insoweit durch ein sogenanntes Teil-Versäumnisurteil abgewiesen. Hiergegen kann die Volkswagen AG nunmehr innerhalb von einer Woche Einspruch einlegen mit der Folge, dass der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht auch insoweit weiterginge.

VW wirft Kläger Verschleierung der Abgasaffäre vor


Die Arbeitgeberin wirft dem Kläger vor, er habe die Nutzung unerlaubter Abgassoftware einschließlich deren Weiterentwicklung in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2011 nicht unterbunden, die Implementierung der Software in eine neue Motorgeneration angeordnet und zur Verschleierung der Problematik gegenüber den US-Umweltbehörden beigetragen. Der Auflösungsantrag wird auf den Bruch einer Stillschweigensvereinbarung in Bezug auf außergerichtliche Vergleichsgespräche gestützt. Der Kläger macht geltend, er sei ausschließlich für den Bereich der Motoren-Hardware zuständig gewesen, nicht aber für den Bereich des Softwareeinsatzes.

In Bezug auf die streitige Frage, ob der Kläger den Einsatz der Software angeordnet hat, hat die Kammer beschlossen, Zeugenbeweis zu erheben. Zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung hat das Arbeitsgericht einen Termin auf den 10. Februar 2020, 12:00 Uhr, im Gebäude des Arbeitsgerichts Braunschweig bestimmt.


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