Winterdienst – wer nicht räumt, der zahlt!

von Robert Braumann


Symbolbild: A. Donner
Symbolbild: A. Donner | Foto: Anke Donner



Braunschweig. Zum ersten Mal schneit es dieses Jahr so richtig und das bringt auch einige Pflichten mit sich. Wer den Fußweg vor der eigenen Wohnung nicht freihält, dem drohen im schlimmsten hohe Geldbußen.

Die Stadt Braunschweig hat in einem Merkblatt die wichtigsten Informationen zusammengetragen:

"Wer muss auf Gehwegen Schnee räumen und streuen? Anlieger müssen auf den öffentlichen Gehwegen beziehungsweise auf kombinierten Geh- und Radwegen vor ihrem Grundstück räumen und streuen. „Anlieger“, das sind die Grundstückseigentümer, aber auch Erbbauberechtigte und sogenannte Nießbraucher – also alle diejenigen, die laut Grundbuch ein Nutzungsrecht am Grundstück haben."

"Wo muss geräumt bzw. gestreut werden? Auf den Gehwegen und kombinierten Geh- und Radwegen, an denen das Grundstück anliegt, in einer Breite von mindestens 1,50 Meter. Das gilt auch bei Straßen, die keinen eigenen Gehweg haben. Dort ist ein Streifen am Rand freizuhalten. Diese Regelungen gelten entsprechend auch bei Straßen, die als verkehrsberuhigte Zone ausgewiesen sind. Bei Straßen mit einem einseitigen Gehweg ist nur dieser zu räumen beziehungsweise zu streuen."

"Wann muss ich den Winterdienst durchführen? Schnee muss unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls geräumt werden, Glätte ist ebenfalls unmittelbar nach dem Entstehen zu beseitigen. Die Verpflichtung besteht an Werktagen von 7.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 22.00 Uhr."

"Was bedeutet „Streupflicht“ genau? Bei Glätte muss mit abstumpfenden Mitteln (z. B. Splitt, Sand, Granulat) gestreut werden, damit das Begehen des Gehweges gefahrlos möglich ist. Falls das Streumittel bei anhaltender Glättebildung (z. B. Eisregen) seine Wirkung verliert, muss unter Umständen auch mehrmals gestreut werden."

"Darf ich Salz zum Auftauen verwenden? Nein. Alle chemischen Auftaumittel sind für den privaten Einsatz verboten. Ausnahmen gelten nur für Blitzeis sowie auf Treppen oder Rampen für Rollstuhlfahrer. Bei besonders schwierigen Wetterlagen entscheidet der Oberbürgermeister über eine allgemeine Freigabe zur Salzstreuung. Die Freigabe entnehmen Sie bitte der Internetadresse der Stadt Braunschweig oder der Tagespresse."

"Bin ich als Hinterlieger auch zum Winterdienst verpflichtet? Grundsätzlich nicht, denn nur der Eigentümer ist zum Winterdienst verpflichtet, dessen Grundstück direkt an einem öffentlichen Weg liegt. Die Verpflichtung zum Winterdienst gilt jedoch für den Bereich, wo die Zuwegung zum Hinterliegergrundstück an den öffentlichen Weg grenzt."

"Was gilt für mich, wenn mein Grundstück ein Eckgrundstück ist? Anlieger, deren Grundstücke an Straßenkreuzungen bzw. -einmündungen liegen, müssen alle anliegenden Gehwege und kombinierte Geh- und Radwege in der Breite von 1,50 Meter räumen und streuen."

"Wohin mit dem Schnee? Räumen Sie den Schnee auf den Gehweg am Fahrbahnrand oder in den Vorgarten – bitte nicht in den Rinnstein, auf Abläufe oder vor Ein- und Ausfahrten. Die Schneewälle sollten zum besseren Ablaufen des Tauwassers im Abstand von mindestens 5 Metern eine Lücke von einer Schaufelbreite aufweisen. An Überwegen z. B. für Fuß- gänger sollten Zwischenräume bleiben. An Fußgänger- überwegen, Straßenkreuzungen und Einmündungen muss eine Sichtbehinderung ausgeschlossen sein.

"Kann jemand anderes für mich den Winterdienst übernehmen? Ja, der Winterdienst kann übertragen werden, z. B. an ein Dienstleistungsunternehmen. Häufig wird auch im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter Winterdienst leisten muss. Trotzdem ist der Eigentümer verpfl ichtet zu kontrollieren, ob der Winterdienst tatsächlich geleistet wird. Stellt er Mängel fest, muss er einschreiten, andernfalls drohen ihm Bußgelder, Regressforderungen oder gar Strafanzeigen."

"Wer muss das Streumittel später beseitigen? Der Winterdienstpflichtige selbst muss die Streureste umgehend beseitigen, wenn kein Schnee und Eis mehr liegen, spätestens jedoch bis zum kalendarischen Frühlingsbeginn am 21. März."

"Was passiert, wenn ich der Winterdienstpflicht nicht nachkomme? Dann droht eine Geldbuße von bis zu 5.000,– Euro. Kommt es zu Personenschäden, kann ein Strafverfahren wegen Körperverletzung die Folge sein. Zudem drohen zivilrechtliche Forderungen (z. B. Behandlungskosten, Schadensersatz)."

"Warum kann es passieren, dass mein Gehweg durch den Fahrbahnwinterdienst wieder zugeschoben wurde, nachdem ich geräumt hatte? Die ALBA Braunschweig GmbH bemüht sich, solche Fälle zu vermeiden. Dies gelingt aber leider nicht immer, da zur Ablagerung von Schnee nur sehr begrenzt Flächen im Straßenraum zur Verfügung stehen. Ein Abtransport des Schnees durch die ALBA Braunschweig GmbH ist wegen der enormen Masse nicht möglich."

Quelle/Text: Stadt Braunschweig


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