Wohngebiet Trakehnenstraße: Oberverwaltungsgericht stoppt Bebauungsplan

Der Vertrag über die Pflege der Grünanlagen sei nicht zulässig. Der Rat könne aber eine neue Satzung beschließen.

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Symbolbild | Foto: Pixabay

Lüneburg. Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 2. Juni den Bebauungsplan der Stadt Braunschweig zum neuen Wohngebiet Trakehnenstraße vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das teilt das Gericht in einer Pressemitteilung mit. Beanstandet werde aber nicht der ursprüngliche Grund für den Eilantrag gegen den Plan, sondern formale Fehler.


Mit dem Bebauungsplan möchte die Stadt die Errichtung eines neuen Wohngebiets im Osten des Stadtteils Stöckheim ermöglichen. Im Plangebiet sollen über 250 neue Wohnungen in Ein- und Mehrfamilienhäusern entstehen (regionalHeute.de berichtete). Im Planaufstellungsverfahren hatte eine Bürgerinitiative beanstandet, dass die Erschließung des Plangebiets (auch) durch das bestehende „Ostpreußenviertel“ erfolgen soll.

Vertrag über Pflege der Grünanlagen nicht zulässig


Der von zwei Nachbarn gegen den Plan gerichtete Normenkontrolleilantrag hatte Erfolg. Als problematisch hat der 1. Senat den Umstand angesehen, dass die Stadt sich in einem städtebaulichen Vertrag mit den beigeladenen Erschließungsgesellschaften unter anderem die Pflegekosten der im Plangebiet vorgesehenen umfangreichen Grünanlagen für die nächsten 20 Jahre hatte versprechen lassen; eine solche vertragliche Regelung lasse das Baugesetzbuch nicht zu. Da die Stadt die Kostenübernahme in der Planbegründung ausdrücklich thematisiert habe, lasse sich eine Relevanz der Kostenzusage für das Zustandekommen des Bebauungsplans nicht ausschließen. Ob zwei weitere Fehlvorstellungen des Rats zu den Kostenfolgen der Planung ausschlaggebend für die Abwägung gewesen seien, könne offenbleiben. Im Übrigen sei aber die Planung auch hinsichtlich der Erschließung des Plangebiets über das bestehende „Ostpreußenviertel“ nicht zu beanstanden.

Die vorläufige Außervollzugsetzung gelte grundsätzlich so lange, bis über den Normenkontrollantrag, den die Antragsteller bereits gestellt haben, entschieden sei. Allerdings könne der Rat der Stadt Braunschweig die vom Gericht gerügten Fehler durch einen neuen Satzungsbeschluss heilen. Mit dessen Bekanntmachung würde der Beschluss des 1. Senats gegenstandslos. Der Beschluss sei unanfechtbar, so das Oberverwaltungsgericht.