"Bundesnotbremse" wird ab Sonntag in Wolfenbüttel aufgehoben

Der Inzindenzwert liegt in Wolfenbüttel seit Samstag unter 100.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: regionalHeute.de

Wolfenbüttel. Der maßgebliche RKI-Inzidenzwert des Landkreises Wolfenbüttel liegt seit dem 24. April unter 100. Laut Infektionsschutzgesetz beginnt die maßgebliche Frist im Landkreis für die Aufhebung der „Notbremse“ allerdings erst ab Montag, 26. April. Der Samstag (24. April) zähle nicht mit, da die Frist erst „ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen“ beginnt. Der Tag nach dem Eintreten ist Sonntag, der 25. April. Dieser ist aber kein Werktag und wird daher nicht mitgezählt. Die Inzidenz liegt am heutigen Freitag bei 76,9, womit fünf volle Tage unter 100 erreicht wären. Dies teilt der Landkreis mit.


Mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung des Landkreises werde dies dann entsprechend verkündet. Am Sonntag, 2. Mai, wäre die "Bundesnotbremse" dementsprechend im Landkreis Wolfenbüttel nicht mehr anzuwenden.

Grundsätzlich sehe die "Bundesnotbremse" vor, dass wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wert von 100 nicht überschreitet, trete diese am übernächsten Tag außer Kraft.

Ausgangsbeschränkungen aufgehoben


Mit dem Wegfall der Bundesnotbremse wird auch die bestehende Ausgangssperre aufgehoben, die von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens galt. Zudem dürfen sich bei einer Inzidenz bis 100 wieder Angehöriges eines Haushalts mit zwei Personen eines weiteren Haushalts mit den dazugehörigen Kindern bis 14 Jahre im privaten Raum treffen.

Schulen können wieder ins Szenario B
Weiterhin bedeutet dies, dass Wechselunterricht (Szenario B) an den weiterführenden Schulen ab dem 2. Mai wieder möglich ist. Kitas würden aus der Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb gehen.

Während die Geschäfte des täglichen Bedarfs weiterhin geöffnet seien, sei es in anderen Geschäften möglich Terminshopping (click & meet) anzubieten. Eine Testpflicht entfalle dabei. Hygiene- und Abstandregelungen seien weiterhin einzuhalten.

Testpflicht bei körpernahen Dienstleistungen
Ein negatives Testergebnis sei aktuell nur dann erforderlich, wenn eine Kundin oder ein Kunde in Dienstleistungsbetrieben nicht dauerhaft die medizinische Maske tragen könne - etwa in Friseur- und, Kosmetikgeschäften, Massagepraxen, Tattoo-Studios, in der Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie und Fußpflege sowie beim Orthopädieschuhmacher, in Geschäften der Orthopädietechnik oder in Heilpraktikerpraxen. Das negative Testergebnis dürfe dabei nicht älter als maximal 24 Stunden sein. Der Test müsse entweder von einem anerkannten Testzentrum durchgeführt werden, oder die Geschäftsbetreiberin oder der Geschäftsbetreiber veranlasst vor Ort einen Selbsttest.

Habe der Kunde einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus und kann er diesen nachweisen, entfalle diese Testpflicht. Der vollständige Schutz trete mindestens 15 Tage nach der Zweitimpfung ein. Auch in Altenheimen gelte eine Testpflicht.

Dann kommt die "Bundesnotbremse" wieder


Steigt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen abermals über 100, greife die Notbremse am übernächsten Tag.










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