Karlsruhe. Die Masern-Impfpflicht für Kinder ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht wies mehrere entsprechende Verfassungsbeschwerden zurück.
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Diese hatten sich gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie über die bei Ausbleiben des Nachweises eintretende Folgen gerichtet. Unter anderem ging es um das Verbot, Kinder in bestimmten Einrichtungen zu betreuen.
Einschränkung zum Impfstoff
Die Zurückweisung erfolge allerdings mit der Maßgabe einer "verfassungskonformen Auslegung", die an die zur Durchführung der Masernimpfung im Inland verfügbaren Impfstoffe anknüpfe, teilten die Karlsruher Richter am Donnerstag mit. So gibt es zum Beispiel Einschränkungen, wenn wie derzeit in Deutschland ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen: Die Pflicht, eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, gilt in diesem Fall nur dann, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.
Schutz gefährdeter Menschen
Sowohl die Eingriffe in das Elternrecht als auch die in die körperliche Unversehrtheit seien unter Berücksichtigung der verfassungskonformen Auslegung verfassungsrechtlich gerechtfertigt, hieß es weiter. Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht habe der Gesetzgeber dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der Beschwerdeführer eingeräumt.
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