Bußgeld droht: Letzte Chance für radikalen Grünschnitt

Zwischen dem 1. März und dem 30. September gelten aus Tierschutzgründen besondere Regeln - auch für den eigenen Garten.

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Zu viel Beschnitt kann teuer werden. (Symbolbild)
Zu viel Beschnitt kann teuer werden. (Symbolbild) | Foto: Pixabay

Region. Der Frühling steht vor der Tür. Das bedeutet für Garten- und Naturfreunde üppiges Pflanzenwachstum und blühende Landschaften. Für die Tierwelt beginnt jedoch die Paarungszeit, und so versieht das Naturschutzgesetz den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern zwischen dem 1. März und dem 30. September mit starken Einschränkungen. Bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.


Bei der Regelung für Bäume bezieht sich das Naturschutzgesetz ausschließlich auf Bäume, die außerhalb eines Waldes oder von Gärten stehen. Diese dürfen im genannten Zeitraum nicht beseitigt oder stark zurückgeschnitten werden. Unterliegen diese Bäume keiner Baumschutzsatzung oder sind anderweitig geschützt - beispielsweise als Naturdenkmal oder als Festsetzung in einem Bebauungsplan - muss vor einer Fällung immer noch der spezielle Artenschutz berücksichtigt werden. Bei allen Rückschnittarbeiten sei demnach zu prüfen, ob damit die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Arten beeinträchtigt wird. Stehen die Bäume einem Bauvorhaben im Wege, ist die Artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen der Eingriffsregelung zu beachten.

Noch radikaler schützt das Gesetz Hecken und Gebüsche. Vom 1. März bis zum 30. September dürfen sämtliche Gehölze auch im eigenen Garten nicht abgeschnitten, zurückgeschnitten oder beseitigt werden.

Kleinere Eingriffe wie Form- und Pflegeschnitte erlaubt das Naturschutzgesetz das ganze Jahr über. Das gilt ebenso für Bäume wie für Sträucher. Durch die Verbote sollen alle Tiere, die in Gebüschen und Bäumen Leben, Brüten und Gebären vor der Zerstörung ihres Lebensraumes geschützt werden.


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