Bußgeldfalle Schneeglöckchen: Warum der Frühling teuer werden kann

Immer mehr Frühblüher bedecken derzeit Wiesen und Wegesränder. Doch wer sich die bunte Pracht mit nach Hause nehmen möchte, sollte vorsichtig sein.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. Der Frühling ist in der Region angekommen und erweckt die Natur zu neuem Leben. Viele Menschen nutzen das milde Wetter für einen Spaziergang und genießen die ersten wärmenden Sonnenstrahlen und den Gesang zahlloser Vögel. Wer genau hinsieht, kann auch die ersten Frühblüher entdecken – stellenweise bedecken ganze Teppiche von Schneeglöckchen, Winterlingen und Krokussen den Boden. Doch sie zu pflücken, kann teuer werden.



Im Allgemeinen gilt für das Pflücken von Blumen und anderen Pflanzen die sogenannte Handstraußregel, die in Paragraph 39 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu finden ist – demnach dürfen Privatpersonen wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen. Anders sieht es beim gewerbsmäßigen Entnehmen aus – dafür bedarf es immer einer behördlichen Genehmigung.

Hier drohen bis zu 50.000 Euro Bußgeld


Für viele Menschen sind Schneeglöckchen das Zeichen schlechthin, dass sich der Winter seinem Ende entgegenneigt. Wenn die Pflanzen ihre weißen Köpfchen in die Sonne recken, ist die Versuchung groß, einige Exemplare zu pflücken und sich mit ihnen ein Stückchen vom Frühlingsgefühl mit nach Hause zu nehmen. Doch wer das macht, riskiert hohe Bußgelder. Das Pflücken gilt als Ordnungswidrigkeit und kann je nach Bundesland bis zu 50.000 Euro kosten. Der Grund dafür ist, dass es sich bei Schneeglöckchen ursprünglich nicht um eine heimische Art handelt – die hübschen Frühblüher stammen ursprünglich aus Westasien und Südosteuropa.

Auch Krokusse sind streng geschützt.
Auch Krokusse sind streng geschützt. Foto: Sabine Pölzl



Das gilt im eigenen Garten


Ebenfalls streng geschützt sind neben den Schneeglöckchen unter anderem auch Krokusse, Märzenbecher, Blaustern und Schlüsselblume. Das Bußgeld droht im Übrigen auch, wenn man die Pflanzen lediglich ausgräbt, um sie an anderer Stelle, etwa im eigenen Garten, wieder einzupflanzen. Apropos eigener Garten: Wer sich die weißen Frühlingsboten ganz legal in den eigenen Garten holen möchte, kann Samen oder vorgezogene Pflanzen im Handel kaufen. Diese dürfen dann im Zweifelsfall auch gepflückt werden.