Corona-Kontrolle: Wann muss ich die Polizei reinlassen?

In Hameln wurde eine große Feier aufgelöst, nachdem sich die Polizei Zutritt verschafft hatte. Doch wann muss man den Beamten eigentlich den Zutritt gewähren?

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Symbolfoto | Foto: Anke Donner

Region. Wenn es in Anbetracht der derzeitigen Situation nicht so dramatisch wäre, könnte man fast schmunzeln. Da musste die Polizei Hameln am Dienstag einen illegalen Kindergeburtstag auflösen, weil die 30-köpfige Feiergesellschaft damit gegen die Kontaktbeschränkungen verstoßen hatte. Zwar hatte man noch versucht, sich in Schränken und Badezimmer zu verstecken, doch die Beamten fanden bei der Begehung der Wohnung die illegalen Besucher. Doch darf die Polizei das so einfach und muss man die Ordnungshüter überhaupt in die Wohnung lassen?


Folgendes hatte sich am Dienstag laut Polizei zugetragen: Am Nachmittag löste die Polizei in Hameln eine Veranstaltung auf, nachdem eine Beschwerde über einen Kindergeburtstag in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses eingegangen war. Entgegen des im Rahmen der Pandemie ausdrücklich ausgesprochenen Verbotes hatten sich die Personen in den Räumen der Wohnung getroffen, um gemeinsam Geburtstag zu feiern. Ein Großteil der Personen wollte sich zunächst der polizeilichen Kontrolle durch Verstecken beziehungsweise Einschließen entziehen. In der Wohnung wurden insgesamt 30 Personen angetroffen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung wurde von niemandem getragen. Weiterhin wurden keine Abstände eingehalten. Nach Feststellung der Personalien und Erteilung von Platzverweisen wurde die Feier anschließend beendet. Gegen die 15 anwesenden Erwachsenen wurden laut Polizei Hameln Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Ohne Verdacht kein Zugang


Im Fall Hameln ist die Sache klar: Denn die Polizei ist einem Hinweis eines Nachbarn nachgegangen und konnte sich somit, mit der Begründung, es liege ein Verdacht vor, Zutritt verschaffen. Und dieser müsse auch vorliegen, sagt Matthias Pintak, Sprecher der Polizeiinspektion Salzgitter/Peine/Wolfenbüttel auf Nachfrage. Die Polizei habe nur bei dringendem Verdacht oder bei Gefahr in Verzug das Recht in Wohnbereiche vorzudringen und diese zu durchsuchen. Eine Durchsuchung auf Gutdünken sei nicht rechtsgültig und widerspreche auch jeglicher Verhältnismäßigkeit.

"Es müssen vor einer solchen Durchsuchung viele Faktoren berücksichtigt werden. Wer ruft an, was wird für ein Sachverhalt mitgeteilt und wo befindet sich die Wohnung. Wenn wir einen konkreten Hinweis erhalten, fahren wir auch hin. Aber die Polizei kommt jetzt nicht einfach und sagt, ich gucke jetzt mal hier nach, ob alles mit rechten Dingen zugeht. So weit sind wir Gott sei Dank noch nicht. Ich muss also immer einen Hinweis haben, ob eine Straftat, eine Ordnungswidrigkeit oder eine Gefahr vorliegt. Solange wir das nicht haben, können wir nicht einfach in ein Haus oder eine Wohnung gehen. Auf keinen Fall", betont Pintak.

Heißt also: Polizisten, die einfach so an der Haustür klingeln und ohne triftigen Grund die eigenen vier Wände durchsuchen wollen, müssen nicht hereingelassen werden. Dieses Recht - das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung - ist übrigens in Artikel 13 des deutschen Grundgesetzes verankert. Darin heißt es: Die Wohnung ist unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur dann stattfinden, wenn der Verdacht einer Straftat oder Gefahr für Leib und Leben besteht.

Auch im Polizeigesetz steht unter Paragraph 31 (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen), dass die Polizei eine Wohnung nur gegen den Willen des Inhabers betreten kann, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

"Natürlich wollen wir keinen Denunziantentum"


Dass die Polizei Hinweise auf Verstöße gegen die Corona-Verordnungen erhält, sei auch in unserer Region nicht selten. So mussten durch die Polizei bereits in Peine und Salzgitter "Corona-Partys" aufgelöst werden, nachdem es Hinweise darauf gab, sagt Pintak. Allerdings komme es auch vor, dass sich Nachbarn, die sich nicht grün sind, die Polizei auf den Hals hetzen und Vergehen melden, die es nicht gibt. "Natürlich wollen wir keinen Denunziantentum. Das können wir nicht gebrauchen. Jeder soll mit seinem Nachbarn gut Freund sein. Wenn aber Menschen massiv gegen Vorschriften verstoßen, dann gibt es auch Hinweise und Anrufe. Da ist dann auch legitim. Denn wenn Menschen so wenig Rücksicht nehmen, ist das grob fahrlässig und diese Menschen sollten sich wirklich fragen, ob das so richtig ist, was sie da machen", sagt Matthias Pintak abschließend.


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