Berlin. Das Bundeskanzleramt und die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Bundesländer haben sich am Donnerstag auf ein zielgenaueres Vorgehen gegen Corona-Hotspots geeinigt. Pauschale Ausreisesperren gegen ganze Landkreise wie nach dem Vorfall bei Tönnies in Gütersloh soll es dann nicht mehr geben.
Anlass für das gestrige Gespräch ist die begonnene Urlaubs- und Reisezeit. Man stehe vor zwei Herausforderungen heißt es in einer Pressemitteilung der Bundesregierung. Hinsichtlich des regionalen Ausbruchsgeschehens gelte es, die Verbreitung in die Urlaubsgebiete hinein zu vermeiden. Und bezüglich Corona-Ausbrüchen in Urlaubsgebieten müssten Vorkehrungen getroffen werden, um die erneute Ausbreitung des Coronavirus in der Fläche durch Reiserückkehrer zu verhindern.
Quarantäne auch ohne positives Testergebnis
Bei Ausbruchsgeschehen, die in einem bestimmten Cluster (zum Beispiel Unternehmen, Einrichtung, Freizeitgruppe, Glaubensgemeinschaft, Familienfeier) auftreten, sollen die bewährten Maßnahmen Quarantäne, Kontaktnachverfolgung und Testung in Bezug auf das Kontakt- beziehungsweise Ausbruchscluster ergriffen werden. Insbesondere sollen Quarantäneanordnungen für das betroffene Cluster (wie Arbeitsplatz-Umgebung, Freizeitgruppen etc.) rasch ergriffen werden; das Vorliegen eines positiven Testergebnisses ist dazu nicht zwingend erforderlich. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit sei die Isolierung von Kontakt- oder Ausbruchsclustern im Vergleich zu regionalen Beschränkungsmaßnahmen ein milderes Mittel.
Bei jedem einzelnen Infektionsherd werden Ausbruchsgeschehen und Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen kontinuierlich beobachtet und analysiert (Monitoring). Dabei wird sorgfältig geprüft, ob die beschränkenden Maßnahmen ausreichen und ob sich die Infektion über das Kontakt- oder Ausbruchscluster hinaus in die Bevölkerung ausbreitet. Dazu wird eine dem Ausbruchsgeschehen angemessene Teststrategie verfolgt. Anzeichen für einen solchen nicht begrenzten Ausbruch ist ein signifikanter Anstieg der Neuinfektionen außerhalb bereits isolierter Cluster. Wenn dieses Kriterium für eine Streuung der Infektionen über das definierte Cluster hinaus erfüllt ist, die Zahl der Neuinfektionen 50 pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen übersteigt oder eine relevante Unsicherheit über die tatsächliche Ausbreitung herrscht, sind frühzeitig Eindämmungsmaßnahmen lokal auf weitere Cluster und/oder möglicherweise besonders betroffene Gebiete auszuweiten.
Zielgerichtete Maßnahmen
Das bedeutet, dass auch Reisebeschränkungen in die besonders betroffenen Gebiete hinein und aus ihnen heraus spätestens dann geboten sind, wenn die Zahl weiter steigt und es keine Gewissheit gibt, dass die Infektionsketten bereits umfassend unterbrochen werden konnten. Diese Maßnahmen sollen zielgerichtet erfolgen und müssen sich nicht auf den gesamten Landkreis oder die gesamte kreisfreie Stadt beziehen, sondern sollen sich – je nach den örtlichen Gegebenheiten - auf die tatsächlich betroffenen Bereiche oder kommunalen Untergliederungen (auch in Nachbarkreisen) beschränken. In diesen Fällen unterstützen das jeweilige Land und der Bund mit zusätzlichen Kapazitäten die schnelle Kontaktnachverfolgung und Testung, auch damit der Zeitraum der Maßnahmen möglichst kurz gehalten werden kann.
Die Länder sollen außerdem Vorsorge treffen, dass Reisende aus einem besonders betroffenen Gebiet nur dann in einem Beherbergungsbetrieb untergebracht werden dürfen beziehungsweise ohne Quarantänemaßnahme in ein Land einreisen dürfen, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind. Bei einem lokalisierten und klar regional eingrenzbaren Infektionsgeschehen können die Beschränkungen analog zur Vorgehensweise in den betroffenen Gebieten auf diesen regionalen Bereich begrenzt werden.
Das gilt für Reiserückkehrer aus Risikogebieten:
Reiserückkehrer aus dem Inland, die sich mehrtägig in einem besonders betroffenen Gebiet aufgehalten haben, gelten nicht als Ansteckungsverdächtige, soweit sie die dort geltenden Beschränkungen befolgt haben. Reiserückkehrer aus dem Ausland sowie andere Einreisende, die sich innerhalb der letzten vierzehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, bleiben verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in häusliche Quarantäne zu begeben sowie sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. Eine fortlaufend aktualisierte Liste der Risikogebiete wird durch das Robert Koch-Institut unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete.
Die betroffenen Reiserückkehrer beziehungsweise Einreisenden sind außerdem verpflichtet, unverzüglich die für ihren Wohnsitz/Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Behörde (in der Regel das lokale Gesundheitsamt) zu kontaktieren und auf ihre Einreise hinzuweisen. Die lokal zuständige Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung der Quarantäne. Von diesen Regelungen sind nur Personen ausgenommen, die einer landesrechtlichen Ausnahme unterliegen (z.B. Durchreise, triftige berufliche Gründe) oder die durch ein ärztliches Zeugnis belegen können, dass sie innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise negativ auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind, bzw. ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen können.
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