Coronavirus: Bis zu 185 Euro pro Kind zusätzlich - Ministerium ruft Notfall-KiZ ins Leben

Die Leistung besteht seit 2005 und wurde im Januar reformiert. Durch eine Sonderregelung ändert sich die Berechnungsgrundlage - Außerdem wurde der Online-Antrag eingeführt.

von


Mit dem Notfall-KiZ sollen Familien unterstützt werden, die durch das Coronavirus Einkommenseinbußen erlitten haben.
Mit dem Notfall-KiZ sollen Familien unterstützt werden, die durch das Coronavirus Einkommenseinbußen erlitten haben. | Foto: regionalHeute.de

Region. Aufgrund der andauernden Corona-Krise hat das Bundesfamilienministerium ab dem 1. April den Notfall-Kinderzuschlag (Notfall-KiZ) ins Leben gerufen. Der Notfall-KiZ soll Familien, die Anspruch darauf haben bis zu 185 pro Monat und Kind zusätzlich in die Kassen spülen. Gedacht sei diese Maßnahme für Alleinerziehende und Familien mit wenig Einkommen. Der Antrag darauf kann online gestellt werden.


Die Ausbreitung des Coronavirus stelle viele Familien vor große organisatorische und finanzielle Probleme: Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen. Die Regelungen zum Notfall-KiZ seien Teil eines Sozialschutz-Paketes, dass bis zum 29. März in Kraft treten soll.

Berechnungszeitraum auf einen Monat verkürzt


Der Kindergeld-Zuschlag als solcher wurde bereits 2005 eingeführt und mit dem Starke-Familien-Gesetz am 1. Januar reformiert. Die Änderungen für die Zeiten der Corona-Krise betreffen vor allem den Berechnungszeitraum. So werden - zunächst befristet bis zum 30. September - nicht mehr die vergangenen sechs Monate zur Ermittlung des Anspruches herangezogen, sondern nur noch der letzte Monat vor Antragsstellung. Das Ministerium reagiere damit auf die Tatsache, dass vielen Familien konkret durch die Corona-Pandemie und die damit verbundene Kurzarbeit oder andere Einschränkungen kurzfristig das Einkommen weggebrochen ist.

Wer hat Anspruch?


Der Notfall-KIZ gilt zunächst für unverheiratete Kinder unter 25, die im eigenen Haushalt leben und kindergeldberechtigt sind. Weiterhin müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

• Das Einkommen darf eine gewisse Mindestgrenze nicht unterschreiten. Diese Mindestgrenze liegt bei 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende.
• Das Einkommen reiche für einen selbst und zusammen mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem eventuell zustehenden Wohngeld kann der Bedarf der Familie gedeckt werden.
• Das Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, ist nicht so hoch, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.
• Seit dem 1. Januar besteht auch Anspruch auf den Kindergeldzuschlag, wenn mit dem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld die Anspruchsgrenze auf Geld nach dem SGB II-Anspruch um nicht mehr als 100 Euro unterschritten wird.

Die bisher geltende Höchsteinkommensgrenze sei im Januar entfallen, sodass der Kinderzuschlag auch bei etwas höherem Einkommen bezogen werden könne.

Die Prüfung der Voraussetzungen kann online mit dem "KiZ-Lotsen" erfolgen. Hier kann vor Antragsstellung jeder relevante Punkt geprüft werden.

Online-Antrag möglich


In Zeiten der Corona-Verbreitung halte man den schnellen und unbürokratischen Zugang zu dieser Leistung für besonders wichtig. Das Ministerium habe daher den "Kinderzuschlag Digital" ins Leben gerufen. Auf diese Weise kann der Antrag einfach online eingereicht werden, ohne einen Weg zur Familienkasse. Das Ministerium weist außerdem darauf hin, dass mit Anspruch auf den Kinderzuschlag oder Wohngeld auch ein Anspruch aus den Leistungen für Bildung und Teilhabe bestehe. Näheres dazu ist auf der Website des Bundesarbeitsministeriums zu erfahren.


mehr News aus der Region