Salzgitter. Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Daten aus dem Melderegister übermitteln, teilt der Fachdienst Bürgerservice und Ordnung mit. Im Einzelnen sind folgende Datenübermittlungen möglich:
an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört
an Presse und Rundfunk sowie Mandatsträger: Alters- und Ehejubiläen
an den Landkreis für Ehrungen aus Anlass von Altersjubiläen sowie Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen
an das Bundesverwaltungsamt aus Anlass von 65-, 70-, 75- und 80-jährigen Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen und aus Anlass der Vollendung des 100. Lebensjahres, des 105. Lebensjahres und eines jeden weiteren Lebensjahres
Übermittlung an Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene
an Adressbuchverlage
Einwohner, die mit der vorgenannten Datenübermittlung nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, schriftlich oder mündlich Widerspruch in den Bürgercentern einzulegen. Für den Widerspruch kann auch das dafür vorgesehene Online-Formular genutzt werden.
Wer bereits eine Erklärung zu Widerspruchsrechten bei der Stadt Salzgitter abgegeben hat, brauch diese nicht zu erneuern, kann allerdings, wenn gewünscht, jederzeit eine Erweiterung oder auch eine Einschränkung der eingelegten Widersprüche zu den genannten Datenübermittlungen vornehmen.
Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz
Symbolbild Foto: Stadt Salzgitter / André Kugellis | Foto: Stadt Salzgitter / André Kugellis