Region. Zu einem Artikel vom gestrigen Donnerstag "Kinder dürfen keine Pakete annehmen" schrieb uns einer unserer Leser, dass dies so nicht ganz richtig sei. So sei ein Kind nach der Vollendung des siebten Lebensjahres sehr wohl beschränkt geschäftsfähig. Demnach sei die Aussage des Pressesprechers der Post "´Ein Kind ist nicht geschäftsfähig und darf daher auch keine Sendung in Empfang nehmen, auch wenn es sich in der Wohnung befindet, an die das Paket adressiert ist.‘ Dies schreibe das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) so zwingend vor.“ so nicht richtig.
Ben Peters, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Geistiges Eigentum, Recht und Wirtschaft in der Informationsgesellschaft an der Ostfalia merkt an, dass ein Kind von sieben Jahren beschränkt geschäftsfähig ist. Dies sei so in § 106 BGB nachzulesen: „Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt", heißt es dort. Der Siebenjährige sei also nicht, wie vom Pressesprecher behauptet, geschäftsunfähig.
Außerdem könne ein Empfangsbote auch geschäftsunfähig sein, so Peters weiter. "Dieser Empfangsbote leitet eine empfangene, aber nicht an ihn gerichtete Willenserklärung (also auch ein Paket) weiter. Er ist somit eine personifizierte „Empfangseinrichtung“ des Erklärungsadressaten. Ob ein Kind Empfangsbote ist und Pakete annehmen kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Minderjährigen sind hierbei das Alter und der Entwicklungsstand der Person zu berücksichtigen. (siehe: Münchener Kommentar zum BGB, Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 164 Rn. 82). Ein vernünftiger Siebenjähriger müsste also durchaus als Empfangsbote in der Lage sein, Pakete anzunehmen", erklärt er gegenüber regionalHeute.de.
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