Braunschweig. Im Rechtsstreit zwischen Volkswagen und dem ehemaligen Hauptabteilungsleiter und Leiter der Dieselmotorenentwicklung ist am heutigen Montag ein Urteil ergangen. Das Gericht gab der Klage des Ex-Mitarbeiters statt - Volkswagen wird verpflichtet, den Kläger weiterzubeschäftigen und ihm den Verdienstausfall seit dem Datum der fristlosen Kündigung nachzuzahlen. Als Grund nannte das Arbeitsgericht, dass Volkswagen vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat hätte informieren müssen.
Der ehemalige Mitarbeiter hatte gegen seine Kündigung geklagt, welche in Konsequenz des Dieselskandals erfolgte. Bei diesem waren die Abgaswerte mittels illegaler Software geschönt worden. Volkswagen beantragte - neben einer Klageabweisung - hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer vom Gericht zu bestimmenden Abfindung.
Volkswagen erhob schwere Vorwürfe
Volkswagen wirft dem Kläger vor, er habe die Nutzung der illegalen Software und deren Weiterentwicklung in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2011 nicht unterbunden, die Implementierung der Software in eine neue Motorgeneration angeordnet und zur Verschleierung der Problematik gegenüber den US-Behörden beigetragen.
Der Auflösungsantrag wird auf den Bruch einer Stillschweigensvereinbarung in Bezug auf außergerichtliche Vergleichsgespräche gestützt. Der Kläger beteuert jedoch, ausschließlich für den Bereich der Motoren-Hardware zuständig gewesen zu sein, nicht jedoch für die Software.
VW hätte Betriebsrat informieren müssen
Das Arbeitsgericht Braunschweig hat einen im Anschluss an die erste mündliche Verhandlung am 16. Dezember 2019 verkündeten Beweisbeschluss aufgehoben und der Klage überwiegend stattgegeben. Das Gericht gehe von der Unwirksamkeit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Kündigung aus, da die Volkswagen AG vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet habe.
Aus diesem Grund habe auch der Auflösungsantrag der Volkswagen AG keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestehe daher fort und der Kläger sei weiter zu beschäftigen, wenn auch nicht zwingend in seiner alten Funktion. Überdies hat das Gericht die Volkswagen AG zur Nachzahlung der Vergütung des Klägers für den Zeitraum ab dem Ausspruch der Kündigung verurteilt.
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