Disziplinarverfahren gegen Propst Kraft eingestellt


Die Kirchenregierung
fasste nun einen Beschluss zu Vorwürfen gegen Propst Armin Kraft und hat das Disziplinarverfahren eingestellt. Foto: Robert Braumann
Die Kirchenregierung fasste nun einen Beschluss zu Vorwürfen gegen Propst Armin Kraft und hat das Disziplinarverfahren eingestellt. Foto: Robert Braumann | Foto: Robert Braumann

Braunschweig/Wolfenbüttel. Die Kirchenregierung der Evangelisch Landeskirche in Braunschweig hat in ihrer Sitzung die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens gegen Propst Armin Kraft wegen des Verdachts der unberechtigten Annahme von Geschenken und Vorteilen gewürdigt.


Auf der Sitzung am vergangenen Montag in Wolfenbüttel kam man dabei zu folgender Feststellung, die wir in einer Pressemitteilung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig unkommentiert und ungekürzt veröffentlichen.
„Die Kirchenregierung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat die Vorwürfe gegen Propst i.R. Armin Kraft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens intensiv und sorgfältig in allen Einzelheiten geprüft. Das Verfahren wurde eingestellt, da eine Disziplinarmaßnahme aus Rechtsgründen nicht mehr ausgesprochen werden kann. Grundlage der Prüfung war das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), das auch für die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig gilt, insbesondere Paragraph 38.

Die Kirchenregierung widerspricht ausdrücklich der Darstellung, dass Propst i.R. Armin Kraft von der Landeskirche bezüglich der Annahme von Geschenken und Zuwendungen juristisch beraten wurde. Hinsichtlich der Annahme von Zuwendungen und Geschenken gibt es in der Landeskirche Braunschweig eine klare Rechtslage. Es gilt das Pfarrerdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Dort heißt es in Paragraph 32: ‚Pfarrerinnen und Pfarrern ist es mit Rücksicht auf ihre Unabhängigkeit und das Ansehen des Amtes untersagt, Belohnungen, Geschenke, sonstige Zuwendungen oder Vorteile jedweder Art für sich oder ihre Angehörigen zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.‘ Diese Vorschrift gilt nicht ‚für Zuwendungen, die im Familien- und Freundeskreis üblich sind und keinen Bezug zum Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers haben‘.“

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