Drastische Verschärfungen der Maskenpflicht enden am 10. Mai

Der Landkreis orientiert sich damit an den Bestimmungen des Landes Niedersachsen vom 17. April.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Julia Seidel

Helmstedt. Die vom Landkreis am 29. April in Kraft gesetzte Allgemeinverfügung, mit der die Maskenpflicht der Landesverordnung für das Kreisgebiet ergänzt wurde, wird bis zum 10. Mai verlängert. Eine weitere Verlängerung ist in Anbetracht der zurückgehenden Infektionszahlen mit dem Corona-Virus derzeit nicht beabsichtigt. Betroffen sind insbesondere medizinische Dienstleistungen, Behörden, die Mitarbeitenden von Verkaufsstellen, der Öffentliche Personennahverkehr, die Schülerbeförderung und die Begleitung von Kindern im Rahmen der Notbetreuung. Dies berichtet der Landkreis Helmstedt.


Die Verlängerung orientiert sich an der Laufzeit der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April. Die zeitliche Angleichung wird für erforderlich gehalten, um die Ansteckungsrisiken in Folge der weiteren Lockerungen der Kontaktbeschränkungen in den genannten Bereichen zu minimieren.

„Ich erlebe die Menschen im Landkreis Helmstedt nach wie vor sehr diszipliniert und rücksichtsvoll im Umgang miteinander“, erklärt Landrat Gerhard Radeck. „Wenn die Regelungen der Allgemeinverfügung auch in den nächsten Tagen weiterhin angenommen und umgesetzt werden, dürfte es einen weiteren Regelungsbedarf über den 10. Mai hinaus nicht geben.“ Er empfiehlt jedoch dringend, auch danach aus Rücksichtnahme auf die Mitmenschen die Regelungen auf freiwilliger Basis weiterzuführen. Verkaufsstellen, Behörden und der ÖPV könnten im Rahmen ihres Hausrechts eigene Vorschriften erlassen, die die Kunden zu beachten hätten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Maskenpflicht für die in der Landesverordnung festgelegten Bereiche auch über den 10. Mai hinaus weiterbesteht. Dies betrifft unter anderem Kunden von Verkaufsstellen, Einkaufscentern und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Fahrgäste eines Verkehrsmittels des Personenverkehrs sowie Nutzer der dazugehörenden Einrichtungen, Besucher von Museen, Ausstellungen und Galerien. Verstöße dagegen werden mit einem Verwarngeld von 20 Euro geahndet.


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