Drohnenalarm an Flughäfen: Diese Rechte haben gestrandete Passagiere

Zuletzt kam es immer wieder zu Drohnensichtungen. Auch zahlreiche Flüge mussten deshalb gestrichen werden.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: via dts Nachrichtenagentur

Region. Die Herbstferien stehen vor der Tür und viele Menschen nutzen noch einmal die Gelegenheit, um dem teilweise recht nasskalten Herbstwetter in wärmere Gefilde zu entkommen. In den vergangenen Wochen sorgen allerdings immer wieder Drohnensichtungen nicht nur für Verunsicherung, sondern teilweise auch für Flugausfälle. regionalHeute.de erklärt, welche Rechte Passagiere in so einem Fall haben.



Nicht nur am Kopenhagener Flughafen, sondern auch in Deutschland, wie zum Beispiel am Airport Frankfurt, wurden zuletzt Drohnen gesichtet. Der Münchner Flughafen musste in den vergangenen Tagen sogar gleich zweimal seinen Betrieb einstellen, weil zuerst von Anwohnern aus dem Umland und später auch von Beamten der Polizei Drohnen in unmittelbarer Nähe des Geländes gesichtet worden waren. Wer hinter den Aktionen steckt, ist bislang unklar. Spekuliert wird über eine mögliche Beteiligung Russlands – aber auch Trittbrettfahrer könnten für einige der Sichtungen verantwortlich sein. In München sind erst in der vergangenen Nacht wieder tausende Passagiere am Flughafen gestrandet, weil ihre Flieger am Boden bleiben mussten. Doch die Reisenden haben in einem solchen Fall Rechte.

Das gilt bei Verspätungen und Ausfällen


Bei Verspätungen und Ausfällen von Flügen greift die EU-Fluggastrechte-Verordnung. Sie regelt, in welchen Fällen Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung haben, gilt allerdings nur für Fluggesellschaften, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben. Im Fall von Drohnen steht Reisenden keine Entschädigung zu, da diese rechtlich als "außergewöhnliche Umstände" gelten. Wenn ein Flughafen wegen Drohnensichtungen lahmgelegt wird, liegt das also außerhalb des Verantwortungsbereichs der Airlines.

Passagiere müssen versorgt werden


Wie auch in München geschehen, haben Fluggäste aber dennoch das Recht, ab einer gewissen Verspätung von den Fluggesellschaften mit Snacks und Getränken versorgt zu werden. Bei einem längeren Aufenthalt, beispielsweise über Nacht, muss auch für eine Unterbringung der Passagiere gesorgt werden. In München war das aufgrund des Oktoberfestes allerdings schwierig – weil alle Hotels ausgebucht waren, wurden am Flughafen Feldbetten aufgestellt. Außerdem soll den Passagieren laut der EU-Verordnung angeboten werden, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telefaxe beziehungsweise E-Mails zu versenden. Zusätzlich muss die Airline eine alternative Beförderung anbieten.

Eine Orientierungshilfe über die Rechte bei Flugverspätungen und -ausfällen bietet die Website europa.eu. Dort können Passagiere die jeweiligen Probleme eingeben und bekommen dann Handlungsempfehlungen angezeigt.

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