Düsseldorfer Tabelle 2024: Unterhalt für Kinder wird angehoben

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht erklärt, wie der Unterhalt ab dem kommenden Jahr steigen wird.

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Symbolfoto | Foto: Pixabay

Region. Der Unterhalt für Kinder wird laut neuer Düsseldorfer Tabelle (DTB) zum 1. Januar 2024 erneut um 9,7 Prozent angehoben. Darüber informierte nun der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV).



Der Mindestunterhalt steigt laut ISUV in der ersten Altersstufe, 0 bis 5 Jahre, von 437 auf 480 Euro, in der zweiten Altersstufe, 6 bis 11 Jahre, von 502 auf 551 Euro, in der dritten Altersstufe, 12 bis 17 Jahre, von 588 auf 645 Euro und für volljährige Kinder von 628 auf 689 Euro. Entsprechend steigen auch die Unterhaltsbeträge in den anderen Einkommensgruppen an. Das ist eine Steigerung von fast 10 Prozent.

Selbstbehalt steigt ebenfalls


Der notwendige Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige, also der Selbstbehalt, steigt ebenfalls: Von 1.370 auf 1.450 Euro ( +6 Prozent), für Erwerbstätige und von 1.120 auf 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. „Kindesunterhalt und Selbstbehalt sind wieder parallel angepasst worden, schließlich steigen auch die Kosten von Unterhaltspflichtigen. Damit wird Trennungseltern zwar das positives Signal – „wir sehen eure Probleme“ - gegeben, aber die Probleme sind nicht gelöst, sondern wie seit Jahren aufgeschoben. Die Düsseldorfer Tabelle ist weiterhin nur Flickwerk. Auch die Anhebung der Einkommensgruppen um 200 Euro ist nur reine Kosmetik“, hebt Manfred Ernst von der Kontaktstelle Wolfsburg des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV), hervor.

Wie das Oberlandesgericht Braunschweig in einer Pressemeldung mitteilt, haben sich aufgrund der Erhöhung der Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie der Anhebung der Selbstbehalte auch Änderungen in den Leitlinien zum Unterhaltsrecht für das Jahr 2024 ergeben.

Hintergrund


„Eine Anhebung auf Grund von Inflation und Teuerung in allen existentiellen Bereichen kann dieses Jahr nicht mehr geltend gemacht werden. Der Verbraucherpreisindex stieg im November im Vergleich zum Vorjahr auf gerade einmal 3,2 Prozent, der harmonisierte Verbraucherpreisindex um 2,3 Prozent“, stellt Ernst fest. Seit Jahren kritisieren wir, dass sich die Unterhaltshöhe von der eigentlichen Richtgröße, dem Einkommen der oder des Unterhaltspflichtigen, entfernt hat: „Ich kennen niemanden, der in den letzten beiden Jahren eine Lohnerhöhung von 20 Prozent hatte.“

Entscheidend Zahlbeträge


Für Trennungseltern sind die Zahlbeträge entscheidend. Es handelt sich um die Beträge der DTB minus hälftigem Kindergeld. Von Unterhaltspflichtigen sind diese Mindestbeträge am Anfang des Monats zu überweisen: So steigt der Mindestzahlbetrag in der ersten Altersstufe, 0 bis 5 Jahre, von 321 auf 355 Euro, in der zweiten Altersstufe, 6 bis 11 Jahre, von 377 auf 426 Euro, in der dritten Altersstufe,12 bis 17 Jahre, von 463 auf 520 Euro und für volljährige Kinder von 378 auf 439 Euro. „Auf das Jahr gerechnet, auf die letzten zwei Jahre gerechnet, sind dies erhebliche Steigerungen. Sie treffen insbesondere unterhaltspflichtige Mütter und Väter hart, die nur zahlen müssen, aber keinen Umgang mit den Kindern haben“, kritisiert ISUV. Wir fordern: „Unterhalt darf nicht mehr losgelöst von gleichberechtigter Betreuung eingefordert werden.“

Erwerbstätigenpauschale – Lohnabstandsgebot


„Arbeit lohnt sich immer“, betont Sozialminister Hubertus Heil. Arbeit lohnt sich eben nicht immer, hat Carsten Linnemann schon mehrfach aufgezeigt. Unterhaltspflichtige mit geringem Einkommen geben Linnemann recht, insbesondere, wenn sie im Niedriglohnsektor arbeiten und vom Selbstbehalt leben müssen. Dass Arbeit sich für Unterhaltspflichtige tatsächlich lohnt, kann an der Erwerbstätigenpauschale abgelesen werden. Sie wurde nicht verändert, sie beträgt weiterhin 250 Euro. „Ein sehr negatives Signal für unterhaltspflichtige berufstätige Eltern, die jeden Tag arbeiten, Kinder erziehen, Steuern und Sozialabgaben zahlen“, stellt der Interessenverband fest.

Praktisch heißt das, einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bleiben im Jahr 3.000 Euro mehr als einem nichterwerbstätigen Bürgergeldempfänger. „Aus Respekt vor der Leistung und als Anreiz muss die Erwerbstätigenpauschale auf 400 Euro angehoben werden, so dass ein erwerbstätiger Elternteil, der morgens aufsteht, zur Arbeit geht, Steuern zahlt, Kinder betreut und Unterhalt zahlt 4.800 Euro im Jahr mehr zur Verfügung hat als ein Nichterwerbstätiger“, fordert ISUV. Für 4.800 Euro im Jahr mehr lohnt sich Arbeit hoffentlich wieder. Gerade im Zusammenhang mit dem Politikverdruss wegen der großzügigen Regelungen des Bürgergeldes wurde hier ein deutliches Signal versäumt.


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