Region. Man stelle sich vor: Man parkt mit seinem Elektro-Auto auf einem dafür ausgewiesenen Parkplatz, nutzt die dortige Ladestation und lässt sich auch sonst nichts zu schulde kommen. Dennoch flattert kurz darauf ein Bußgeld über 55 Euro ins Haus. Dass dies durchaus passieren kann, davon zeugten kürzlich diverse Medienberichte. Dass hier keinesfalls Behördenwillkür oder ein Fehler vorliegt, bestätigt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf Anfrage von regionalHeute.de.
Demnach ist nicht entscheidend, was für ein Auto man hat, es kommt auf die Kennzeichnung an. Wenn die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sei, gelte das nur für Fahrzeuge, die nach Paragraph 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichnet seien, teilt das Ministerium mit. Die Kennzeichnung könne durch ein Kennzeichen mit dem amtlichen Zusatz „E“ oder durch eine Plakette erfolgen. Grund für diese Regelung sei das Elektromobilitätsgesetz, nach dem Bevorrechtigungen nur für Fahrzeuge gewährt werden dürfen, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind.
Problematik nicht bewusst?
Allerdings ist es so, dass man als Halter eines E-Autos selbst entscheiden kann, ob man ein "E" in seinem Kennzeichen haben möchte. Eine Plakette muss man bei der zuständigen Zulassungsstelle beantragen. Manch ein E-Autofahrer dürfte sich der Problematik also nicht bewusst sein, wenn er sich ohne Kennzeichnung auf einen E-Parkplatz stellt. Das Bundesverkehrsministerium sieht die Verantwortung aber beim Verkehrsteilnehmer.
"Jeder kann selbst entscheiden"
"Antragsberechtigte können selbst entscheiden, ob sie einen entsprechenden Antrag stellen und die Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Anspruch nehmen oder ob sie hierauf verzichten", heißt es aus dem Ministerium. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr informiere unter anderem auf seiner Webseite über die diesbezüglichen Möglichkeiten. Grundsätzlich obliege es jedoch den einzelnen Verkehrsteilnehmern, sich über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Parkbevorrechtigungen und mögliche Folgen bei deren Nichtvorliegen zu informieren.
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