Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Das gilt ab 1. Oktober

Die sogenannte Übergangsregelung des Infektionsschutzgesetzes endet Ende September. Dann gelten neue Vorschriften.

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Symbolfoto | Foto: Über dts Nachrichtenagentur

Region. Ab dem 1. Oktober 2022 endet die sogenannte Übergangsregelung des Infektionsschutzgesetzes, so dass ab diesem Zeitpunkt die von der einrichtungsbezogenen Corona-Impflicht betroffenen Personen ihrer Einrichtungs- und oder Unternehmensleitung drei Nachweise vorlegen müssen.



Laut niedersächsischem Gesundheitsministerium müssen Personen, die in besonders schutzbedürftigen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, vollständig geimpft sein oder einen Nachweis vorlegen, dass sie von dieser befreit sind. Entsprechende Nachweise mussten bis zum 15. März der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des Unternehmens vorliegen, andernfalls müssen die Leitungen das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen.

Das ändert sich


Ab dem 1. Oktober endet die Übergangsfrist und es ist dann eine dritte, beziehungsweise nach Genesung, eine weitere Impfung erforderlich, um als vollständig geimpft zu gelten. Das bedeutet, dass entweder zwei Impfungen und eine Genesung vorliegen (die Reihenfolge ist hierbei irrelevant) oder zwei Impfungen der Grundimmunisierung und eine Auffrischungsimpfung vorliegen müssen.


Aufgrund dieser Änderung müssen die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen nun auch erneut überprüfen, ob bei ihren Mitarbeitern, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, ein vollständiger Impfschutz vorliegt oder der betreffende Mitarbeiter von einer Impfung befreit ist. Legt die Person die Nachweise nicht, unvollständig oder einen zweifelhaften Nachweis vor und ist trotzdem in dem Betrieb oder der Einrichtung tätig, muss die betreffende Person dem Gesundheitsamt über das MEBI-Portal des Landes Niedersachsen gemeldet werden.


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