Hannover/Braunschweig. Anlässlich des Fußball-Derbys zwischen Hannover 96 und Eintracht Braunschweig am heutigen Sonntag um 13:30 Uhr in der Heinz von Heiden Arena in Hannover hat die Bundespolizei im Vorfeld bereits eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese regelt das Verbot des Mitführens von Glasflaschen/ Glasbehältnissen, Getränkedosen und pyrotechnischen Gegenständen, Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen in Zügen und auf Bahnhöfen. So geht aus einer Pressemitteilung hervor.
Gültigkeit hat die Allgemeinverfügung am heutigen Sonntag in den Zeiträumen 8 Uhr bis 13:30 Uhr und von 15 Uhr bis 20:30 Uhr. Alle Bahnreisenden müssen sich daran halten.
Der Geltungsbereich umfasst in den oben genannten Zeiträumen alle an- und abgehenden Reisezugverbindungen - (ausgenommen sind IC-, ICE - Zugverbindungen) - auf den nachfolgend genannten DB Streckenverbindungen in beiden Fahrtrichtungen:
- Hbf Braunschweig - Hbf Hannover (61656; Strecken 1730/1750)
- Hbf Braunschweig - Hbf Hildesheim - Hbf Hannover (61656; Strecken 1772/1732)
- Hbf Wolfsburg - Hbf Hannover (61656; Strecke 1956)
Darüber hinaus umfasst der Geltungsbereich dieser Verfügung im besagten Zeitraum die Fahrstrecken der, anlässlich der Spielbegegnung Eintracht Braunschweig - Hannover 96 eingesetzten, zusätzlichen Züge während der An- und Abreise sowie alle Hauptbahnhöfe/Bahnhöfe, Unterwegsbahnhöfe und Haltepunkte an den oben benannten Streckenführungen.
Bei einer Änderung der Gefährdungslage kann durch den Polizeiführer der Geltungsbereich und die Zugverbindungen neu festgelegt werden.
Das ist verboten
Es ist im vorgenannten Geltungsbereich verboten, Glasflaschen/Glasbehältnisse, Getränkedosen sowie pyrotechnische Gegenstände, Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen mit sich zu führen oder zu benutzen.
Pyrotechnische Gegenstände: Hierunter sind alle Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen aufgrund selbstständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktion Wärme, Licht, Schall, Gas, Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll, zu verstehen.
Schutzbewaffnung: Hierunter sind Gegenstände zu verstehen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren oder die zur Verteidigung gegen Angriffe dienen oder die zu Angriffszwecken umfunktioniert werden können. In der Regel sind Gegenstände der Schutzbewaffnung insbesondere Quarzsandhandschuhe, Schlagschutzhandschuhe und Mundschutz.
Vermummungsgegenstände: Hierunter sind Gegenstände zu verstehen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. In der Regel sind Gegenstände der Vermummung insbesondere Sturmhauben, Helme und Schutzbrillen (ausgenommen FFP2- und medizinische Masken).
Es droht ein Platzverweis
Die Einhaltung des Verbotes wird durch die Bundespolizei überwacht. Bei Zuwiderhandlung oder Weigerung kommen ein Platzverweis für die betreffende Zugverbindung sowie die Anregung eines Beförderungsausschlusses durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund der Gefährdung Mitreisender gemäß der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Betracht.
Angesichts der erhöhten Sicherheitsvorkehrungen empfiehlt die Polizei eine frühzeitige Anreise, um etwaig auftretende Verzögerungen zu vermeiden.
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